Abmahnung Waldorf Frommer - „At the Devil’s Door“ - Was tun? Richtig reagieren!

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Sie haben eine Waldorf Frommer-Abmahnung wegen des angeblichen Anbietens des Films „At the Devil’s Door“ im Internet erhalten? Sie sollen einen Unterlassungsvertrag unterschreiben und € 815,00 bezahlen? Lesen Sie hier, ob Sie für diese sog. Abmahnung überhaupt verantwortlich sind oder ob man alle Forderungen zurückweisen kann.

Die Universum Film GmbH lässt über die Waldorf Frommer Anwälte sog. Abmahnschreiben verschicken, in denen die Betroffenen darauf aufmerksam gemacht werden, dass jemand den Film „At the Devil’s Door“ über ihren Internetanschluss illegal im Internet angeboten hat. Dies kann über ein Filesharing-Netzwerk oder über ein Portal wie „Popcorn Time“ geschehen sein.

Betroffene sollen einen Unterlassungsvertrag eingehen und € 815 bezahlen

Sofern der Inhaber des Internetanschluss tatsächlich der Täter war, sind diese Ansprüche durchaus berechtigt. In diesem Fall kann sich der Abgemahnte allerdings immer noch überlegen, ob er nicht lediglich eine modifizierte Unterlassungserklärung abgibt und die Zahlungen zunächst ignoriert.

Sobald andere Personen die Urheberrechtsverletzung zu verantworten haben, fragt sich, ob der Abgemahnte hierfür als Störer (=Haftung für andere) haftet. Eine solche Störerhaftung setzt allerdings, anders als die Waldorf Frommer Anwälte dies in ihrer Abmahnung darstellen, eine Pflichtverletzung des Abgemahnten voraus.

Diese Pflichtverletzung kann in vielen Fällen entfallen, z. B. wenn volljährige oder minderjährige Kinder im Haushalt den Internetanschluss mitbenutzen.

Viele Amtsgerichte lassen momentan sogar den Vortrag ausreichen, dass überhaupt weitere Personen den Internetanschluss nutzen, um sowohl Täter- als auch Störerhaftung entfallen zu lassen. In diesen Fällen haftet überhaupt niemand, insbesondere muss der Anschlussinhaber keinen Täter präsentieren.

Was tun bei einer Waldorf Frommer-Abmahnung?

Geben Sie niemals „hirnlos“ eine modifizierte Unterlassungserklärung ab. Der Königsweg der Verteidigung gegen eine Waldorf Frommer-Abmahnung wegen „At the Devil’s Door“ ist folgender:

Keine Zahlung – keine modifizierte Unterlassungserklärung!

Die modifizierte Unterlassungserklärung erfüllt nämlich den Hauptanspruch der Universum Film GmbH und bindet damit den Abgemahnten lebenslang an die Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung. Klagt Waldorf Frommer später die Kosten ein, so wird kaum ein Richter glauben, dass man unschuldig, ist wenn man den Hauptanspruch erfüllt hat. Daher: Finger weg von der modifizierten Unterlassungserklärung, wenn Sie nicht haften! Niemand gibt ungeschuldet eine derartig gefährliche Unterlassungserklärung ab.

Viele Abgemahnte nennen diese Erklärung irrtümlich „Verzichtserklärung“. Dies ist irreführend, denn man verpflichtet zu sehr viel und verzichtet auf herrlich wenig.

Nutzen Sie die kostenlose Erstberatung – bundesweit

Die Anwaltskanzlei Hechler hat bereits tausende Waldorf-Frommer-Abmahnungen bearbeitet und kann Sie individuell beraten, was die optimale Vorgehensweise für Sie ist.

Der Regelfall ist mittlerweile, dass keine (modifizierte) Unterlassungserklärung abgegeben und nichts bezahlt wird. Dies unterscheidet die Anwaltskanzlei Hechler von den meisten anderen Kanzleien auf diesem Gebiet, die oft ohne Prüfung des Einzelfalls zu einer modifizierten Unterlassungserklärung raten. Rechtsanwalt Hechler hält dieses Vorgehen für eine vollkommen unbrauchbare und falsche anwaltliche Dienstleistung zum Nachteil des Mandanten.

Gerne können Sie meine kostenlose telefonische Erstberatung täglich von 8:00 Uhr bis 20:00 Uhr (Telefonnummer siehe oben rechts auf dieser Seite) nutzen, auch am Wochenende.

Mehr Informationen und ein Kontaktformular erhalten Sie unter http://www.abmahnungs-abwehr.de/waldorf-frommer-abmahnung.

Rechtsanwalt Matthias Hechler, M.B.A., steht für:

  • Erfahrung mit über 17.000 Filesharing-Abmahnungen
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Ich freue mich auf Ihren Anruf.


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