Abmahnung Waldorf Frommer - „Der Richter Recht oder Ehre“ - So reagieren Sie richtig

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Sie haben eine Waldorf Frommer-Abmahnung wegen des Films „Der Richter – Recht oder Ehre“ in Ihren Briefkasten gefunden? Der Filmrechteinhaber Warner Bros. Entertainment GmbH hat die Münchner Waldorf Frommer Rechtsanwälte beauftragt, das illegale Verteilen seines Films im Internet mit Abmahnungen zu verfolgen. Betroffene sollen einen lebenslang gültigen Unterlassungsvertrag unterschreiben und € 815,00 bezahlen.

Waldorf Frommer-Abmahnung – Haftung kann entfallen

Leider muss der Abgemahnte davon ausgehen, dass tatsächlich jemand den Film „Der Richter Recht oder Ehre“ über seinen Internetanschluss verbreitet hat. Es handelt sich um einen Justizthriller im Grisham-Stil über einen aalglatten Großstadtanwalt, der nach Hause zurückkehrt, um seinen mordverdächtigen Vater, einen Richter, zu verteidigen.

Täter der Urheberrechtsverletzung können z. B. Partner, Kinder, Gäste oder Mitbewohner gewesen sein. Man bietet den Film nicht nur mittels einer Internettauschbörse an, sondern bereits bei der Nutzung von Diensten wie „Popcorn Time“ kann ein illegales Verbreiten stattfinden.

Das heißt allerdings noch nicht, dass der Abgemahnte auch tatsächlich für die Urheberrechtsverletzung haftet. Obwohl man der Waldorf Frommer Abmahnung dem Wortlaut nach entnehmen könnte, dass der Anschlussinhaber entweder als Täter oder Störer haftet, so gibt es einen ganz erheblichen Anteil von Fällen, bei denen der Abgemahnte überhaupt nicht haftet und somit auch nicht die gefährliche Unterlassungserklärung abgeben muss.

Wann haftet Anschlussinhaber nicht?

Immer dann, wenn der Anschlussinhaber nicht der Täter war, sondern andere den Film „Der Richter Recht oder Ehre“ z. B. beim Streaming angeboten haben, kann die Haftung des Anschlussinhabers vollständig entfallen.

Störer ist nämlich nicht derjenige, der anderen seinen Internetanschluss zur Verfügung gestellt hat. Für die Störerhaftung muss hinzukommen, dass der Abgemahnte auch Pflichten wie z. B. Belehrungspflichten verletzt hat. Derartige Pflichten bestehen etwa gegenüber volljährigen Familienmitgliedern in vielen Fällen überhaupt nicht, so dass der Abgemahnte dann weder eine „modifizierte“, noch sonst eine Unterlassungserklärung abgeben muss.

Praxistipp: Wer nichts gemacht hat, muss nichts bezahlen und nichts unterschreiben. Hüten Sie sich vor der überaus gefährlichen „modifizierten“ Unterlassungserklärung. Diese kann den Abgemahnten finanziell ruinieren.

Fatal wäre es, eine modifizierte Unterlassungserklärung abzugeben, wenn man gar nicht haftet, insbesondere dann, wenn man überhaupt nicht weiß, wer der Übeltäter war. Jede Unterlassungserklärung, auch die modifizierte, kann im Wiederholungsfall eine Vertragsstrafe von € 5.000,00 auslösen.

Immer dann, wenn mehrere Personen den Internetanschluss nutzen und der Abgemahnte nicht der Täter war, kann der Fall eintreten, dass er weder eine modifizierte Unterlassungserklärung abgeben, noch etwas bezahlen muss.

Was Sie jetzt tun sollen

Bewahren Sie Ruhe. Eventuell haften Sie überhaupt nicht. Es gibt bereits zahlreiche Urteile, die den Abgemahnten von jeder Verantwortung freigesprochen.

Rechtsanwalt Matthias Hechler, M.B.A. kann auf eine Erfahrung aus über 17.000 Filesharing-Abmahnungen zurückblicken und Sie beraten, ob in Ihrem speziellen Fall die Haftung des Abgemahnten komplett entfällt, weil er keine Prüfpflichten verletzt hat.

Sie können mich telefonisch für eine kostenlose Erstberatung, täglich (auch am Wochenende) unter Telefon 07171 18 68 66 von 8:00 Uhr bis 20:00, anrufen oder nutzen Sie das Kontaktformular unter www.abmahnungs-abwehr.de/waldorf-frommer-abmahnung.

Rechtsanwalt Matthias Hechler, M.B.A. steht für:

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