Abmahnung wegen Facebook-Buttons "Like/Gefällt mir" = Wettbewerbsverstoß?

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Am 24.02.2016 hat das Landgericht Düsseldorf (12 O 151/15) eine interessante Entscheidung für sämtliche Verwender von Social-Media-Plug-Ins, wie z. B. dem Facebook-„Gefällt mir“/(Like)-Button, getroffen.

I. Technischer Hintergrund des Facebook-„Gefällt mir“-Buttons

Für die „Gefällt mir“-Buttons stellt das soziale Netzwerk „Facebook“ den Verwendern einen Programmcode zur Verfügung, welcher als HTML-Programmierung mittels eines Iframes auf der Website des Verwenders eingebunden wird. Wird die Internetseite nun durch einen Nutzer aufgerufen, führt dies dazu, dass bei jedem Aufruf der Internetseite automatisch Daten an den Anbieter des Plug-Ins übertragen werden. Technisch gesehen werden dabei Daten unter Mitteilung der IP-Adresse des Nutzers an die Server von Facebook übertragen. Im Ergebnis führt daher bereits der Aufruf der Seite zu einer Übertragung von Daten an Facebook und zwar unabhängig davon, ob der „Gefällt mir“-Button durch den Nutzer der Seite tatsächlich angeklickt wurde.

II. Entscheidung des Landgerichts Düsseldorf vom 24.02.2016

Das Landgericht Düsseldorf hat in seinem Urteil vom 24.02.2016 (Az. 12 O 151/15) nun entschieden, dass der unter Ziff. I genannte Vorgang, nämlich bereits die Integration der „Gefällt mir“-Funktion, im Zusammenhang mit der im Streitfall verwendeten Datenschutzerklärung einen Verstoß gegen § 4 Nr. 11 (a.F.) UWG (Jetzt: 3a UWG) i.V.m. den §§ 12, 13 TMG darstelle.

Das Landgericht schließt sich der Meinung an, dass die Datenschutzregelungen der §§ 12, 13 TMG Marktverhaltensregeln im Sinne des § 3a UWG seien und daher ein Verstoß gegen diese Regeln einen wettbewerbsrechtlichen Unterlassungsanspruch auslöse. Dies hatten zuvor bereits mehrere Landgerichte (z. B. Landgericht Köln, Beschluss 26.11.2015 – 33 O 230/15) ähnlich gesehen.

Nach § 13 Abs. 1 S. 1 TMG hat der Betreiber eines Telemediendienstes den Nutzer zu Beginn des Nutzungsvorgangs über Art, Umfang und Zweck der Erhebung und Verwendung personenbezogener Daten sowie über die Verarbeitung seiner Daten in Staaten außerhalb des EWR in allgemein verständlicher Form zu unterrichten.

Die – auch dynamischen – IP-Adressen des Nutzers werden dabei als personenbezogene Daten angesehen. Ferner wird der Betreiber der Website, welche das „Gefällt mir“-Plug-In bzw. den „Gefällt mir“-Button verwendet, als verantwortliche Stelle im Sinne des BDSG angesehen. Der Betreiber der Website haftet daher für die Verwendung des Plug-Ins.

Eine Rechtfertigung der Verwendung nach § 15 TMG schied aus Sicht des Landgerichts aus, da ein Facebook-„Gefällt mir“-Button für den Betrieb der Website aus technischer Sicht nicht erforderlich sei. Das Gericht hat zudem eine „einfache“ Datenschutzerklärung, welche meist nur verlinkt ist, nicht als ausreichend erachtet, um eine elektronische Einwilligung des Nutzers der Website in die Weiterleitung der Daten zu fingieren.

Erforderlich sei eine aktive Handlung des Nutzers, z. B. durch Setzen eines „Häckchens“ vor Übertragung der Daten. Ferner müsse die Erklärung den Erfordernissen des § 4a BDSG genügen. Im vorliegenden Fall waren diese Voraussetzungen nicht erfüllt, sodass das entsprechende Urteil erlassen wurde.

III. Auswirkungen der Entscheidung des Landgerichts Düsseldorf für den Onlinehandel

Aus juristischer Sicht kann derzeit von der Verwendung von Social-Media-Plug-Ins, wie z. B. dem Facebook-„Gefällt mir“-Button, nur abgeraten werden. Es besteht eine erhebliche Gefahr, dass weitere Abmahnungen ausgesprochen werden. Da nahezu sämtliche Onlinehändler Facebook zur Werbung für ihr Unternehmen nutzen, ist nicht zu erwarten, dass sich die Onlinehändler untereinander abmahnen werden. Viel zu groß ist die Gefahr, dass eine Gegenabmahnung erfolgt. Ansprüche aus dem UWG verjähren zwar innerhalb von 6 Monaten. Voraussetzung ist aber, dass die Nutzung zuvor eingestellt wurde, damit die Verjährung überhaupt beginnen kann. Abmahnungen sind daher eher von Abmahnvereinen und/oder Verbraucherschutzzentralen zu erwarten.

Fraglich ist zudem, ob es für die Nutzung des „Gefällt mir“-Buttons in Zukunft ausreichend sein wird, den Nutzer der Website vor Besuch der Website aufzufordern, in die Datenerhebung durch das Plug-In einzuwilligen. Derzeit ist eigentlich nicht möglich, den Nutzer über den Umfang und den Verbleib der erhobenen Daten vollständig zu informieren. Dies liegt daran, dass schlicht niemand weiß, was mit den erhobenen Daten tatsächlich geschieht. Der NSA-Skandal lässt grüßen.

Im Ergebnis ist Onlinehändlern zu empfehlen, die gesetzlichen Vorgaben möglichst umfassend umzusetzen, wenn man schon nicht auf den „Gefällt mir“-Button verzichten will. Es bleibt abzuwarten, ob sich die formal-juristische Sicht des Landgerichts Düsseldorf durchsetzen wird. Einstweilen empfehlen wir, die Datenschutzerklärungen den gesetzlichen Vorgaben anzupassen. Wir unterstützen Sie hierbei gerne.


Rechtstipp aus den Rechtsgebieten

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