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Abmahnung wegen Filesharing - was tun?

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Immer wieder erhalten Inhaber eines Internetanschlusses Abmahnungen wegen Filesharing in Peer-to-Peer Netzwerken wie z.B. eMule, Kazaa, BitTorrent oder eDonkey. Die führenden Anwaltskanzleien im Abmahngeschäft wegen des Downloads urheberrechtlich geschützter Filme und Lieder sind z.B. BaumgartenBrandt, Waldorf Frommer, Schulenberg und Schenk, Fareds Rechtsanwaltsgesellschaft, Nümann und Lang und Rasch Rechtsanwälte aus Hamburg.

Dem Betroffenen wird vorgeworfen, die streitgegenständliche Datei heruntergeladen und veröffentlicht zu haben. Zeitgleich mit diesem Download wird die Datei für andere zum Download bereitgestellt. Oft ist es der Fall, dass Abgemahnte unwissend handeln und sich der Konsequenzen nicht bewusst sind.

Sollte der Rechtsverstoß wirklich stattgefunden haben und kann der Anschlussinhaber direkt oder über die Störerhaftung in Anspruch genommen werden, so kann der Rechteinhaber Anspruch auf Unterlassung, Schadensersatz und die Abgabe einer Unterlassungserklärung fordern.

Abmahnung wegen Filesharing erhalten - was tun?

Nach dem Erhalt einer Abmahnung gibt es Grundregeln zu beachten:

1) Allgemeine Erklärung: Abmahnung, Unterlassungserklärung, Streitwert, etc.

Die Höhe der geltend gemachten Kosten mag auf den ersten Blick beliebig erscheinen. Eigentlich ist sie das aber nicht. Die Berechnung der Anwaltskosten erfolgt grundsätzlich nach dem RVG (Rechtsanwaltsvergütungsgesetz) und dann nach dem Streitwert. Das erste Problem ist nun, dass die Streitwerte bei Urheberrechtsverstößen in Tauschbörsen von Gerichten sehr unterschiedlich beurteilt werden. Sie reichen etwa bei einem Album von 3.000,00 bis 50.000,00 EUR oder bei einem Film von 1.200,00 EUR bis 100.000,00 EUR. Abhängig von dem gewählten Gericht kann der Anwalt also von wenigen hundert bis mehreren tausend Euro für das gleiche Werk verlangen. Erschwerend kommt hinzu, dass viele Anwälte bei Abmahnungen ihre Anwaltskosten mit dem Schadensersatz zu einem pauschalen Gesamtbetrag verbinden. Auch bei dem Schadensersatz ist die Spanne zwischen 30,00 EUR und 150,00 EUR pro zugänglich gemachtem Lied verhältnismäßig weit.

Mit der Abmahnung fordert der Abmahnende von dem Abgemahnten zukünftig ein rechtswidriges Handeln zu unterlassen. Bei einer Tauschbörsen Abmahnung fordert der Rechteinhaber durch seinen Anwalt, dass über einen Internetanschluss nicht weiter Rechtsverletzungen vorgenommen werden, indem Lieder oder Filme in Tauschbörsen verbreitet werden. Um dies sicherzustellen muss der Abgemahnte eine Unterlassungserklärung abgeben. Diese ist grundsätzlich recht frei formuliert, es gilt jedoch einige durch Gesetz und Rechtsprechung entwickelte Eckpunkte zu berücksichtigen. Die Unterlassungserklärung muss etwa im Fall eines zukünftigen Verstoßes strafbewehrt sein.

Die Unterlassungserklärung ist die Verpflichtung ein bestimmtes Verhalten in Zukunft nicht wieder vorzunehmen. Der Abgemahnte kann verpflichtet werden eine Unterlassungserklärung abzugeben, obwohl er die fragliche Datei schon lange von seinem Rechner gelöscht hat. Es droht nämlich eine Wiederholungsgefahr. Das heißt bis sich der Abgemahnte schriftlich verpflichtet es bei Vermeidung einer Vertragsstrafe zu unterlassen, die Datei nicht mehr zu verbreiten, kann der Gegner diesen Unterlassungsanspruch mit sehr hohen Kosten für den Abgemahnten gerichtlich durchsetzen. Darum wird oftmals geraten lieber eine abgeänderte/modifizierte Unterlassungserklärung abzugeben.

Der Abgemahnte ist nicht verpflichtet eine Unterlassungserklärung abzugeben, wenn er die Rechtsverletzung nicht begangen hat und sie ihm auch nicht über die sog. Störerhaftung zugerechnet werden kann. Dennoch ist nach anwaltlicher Prüfung in manchen Fällen ratsam, obwohl sich der Abgemahnte „keiner Schuld bewusst ist", eine Unterlassungserklärung abzugeben. Namentlich um im Fall einer gerichtlichen Auseinandersetzung nur noch über die geforderte Geldsumme streiten zu müssen. Dies ist regelmäßig sehr viel günstiger, weil die Gerichte den Unterlassungsstreitwert allein regelmäßig bei mehreren tausend Euro ansetzen.

Ortstermine sind bei einer Vertretung nicht von Nöten. Sie können mir die Unterlagen auch per E-Mail oder Fax zusenden. Ich kann dann unmittelbar mit Ihrer Vertretung beginnen. Entscheidender als die räumliche Nähe ist die Erfahrung des eingeschalteten Anwalts.

Viele Abgemahnte scheuen den Gang zum Anwalt wegen vermeintlich hoher Kosten. Viele Anwälte verteidigen außergerichtlich für einen Pauschalpreis. Auch vor dem Hintergrund Sie vor weiteren Abmahnungen schon im Vorfeld zu schützen, lohnt sich eine Vertretung.

Die gesetzten Fristen müssen eingehalten werden. Oft hat der Adressat einer Abmahnung nur wenige Tage Zeit angemessen zu reagieren. Sollte man nicht oder zu spät handeln, können Folgekosten, im Extremfall eine einstweilige Verfügung (Durchsetzung der Forderung ohne Anhörung des Abgemahnten) oder sogar ein Gerichtsverfahren in der Hauptsache folgen.

Auch wirtschaftlich schwächer aufgestellte Abgemahnte können sich anwaltlicher Hilfe bedienen, etwa indem sie einen Beratungshilfeschein (nicht in allen Bundesländern) beim zuständigen Amtsgericht beantragen. Dann kostet eine anwaltliche Vertretung durch den Rechtsanwalt eigener Wahl auch aus einem anderen Bundesland nur 10,00 EUR. Ich vertrete bundesweit und habe schon sehr vielen Mandanten mit einem Beratungshilfeschein helfen können.

2) Grundregeln, die nach dem Erhalt zu beachten sind:

1. Regel

Nie ungeprüft die beigefügte Unterlassungserklärung unterschreiben. Es muss geprüft werden, ob eine Unterlassungserklärung abgegeben werden sollte und falls ja muss diese im Interesse des Abgemahnten neu formuliert werden.

2. Regel

Nie einfach die geforderten Summen zahlen, selbst bei berechtigten Abmahnungen können die Forderungen oft auf ein erträgliches Maß herabgesetzt werden. Wichtig ist dabei nur, dass Sie mit einem Anwalt, wenn Sie sich vertreten lassen wollen, ein Pauschalhonorar vereinbaren, damit Ihre Ersparnis nicht einfach an einen anderen Anwalt geht.

3. Regel

Lassen Sie sich über die Reichweite einer abgegebenen Unterlassungserklärung ausgiebig beraten. Die Folgen eines unbeabsichtigten Verstoßes einige Jahre später birgt das Risiko, dass Sie viele tausend Euro zahlen müssen. Eine Unterlassungserklärung ist unbedingt ernst zu nehmen.

3) Mögliche Einwände gegen die Abmahnung:

Viele Abgemahnte wissen nicht, dass Sie Abmahnungen nicht schutzlos gegenüberstehen. Besonders wenn Dritte (etwa Kinder) die Rechtsverletzung begangen haben, kann zumindest der Schadensersatz zurückgewiesen werden. Wenn der Anschlussinhaber auch technische Schutzvorkehrungen getroffen hat, können auch die Anwaltskosten gegebenenfalls ganz zurückgewiesen werden.

Auch ist sehr genau zu kontrollieren, ob die geforderten Summen angemessen sind. Dies ist für einen Laien, aufgrund der ständig ändernden Rechtsprechung und Gesetze, oftmals schwierig zu durchschauen. So gibt es Konstellationen, in denen die Forderung mehrerer hundert Euro berechtigt ist, während in anderen Fällen 100,00 EUR Anwaltskosten angemessen sind. Dies ist immer einzelfallabhängig.

Gegen eine Abmahnung gibt es eine Vielzahl von Argumenten. So ist zu prüfen, ob der Abmahner überhaupt die erforderlichen Rechte hat, die Abmahnung auszusprechen. Ferner ist die technische Seite der Ermittlung sehr kritisch zu hinterfragen, bereits kleinste Fehler können zu einer Fehlermittlung führen. Weiter ist dann zu fragen, ob die Gebühren und der Schadensersatz angemessen sind. Auch hier gibt es abhängig von der Vorgehensweise der jeweiligen Kanzlei unterschiedliche Ansatzpunkte.

Um die Chancen und Risiken einer Verteidigung zu besprechen, biete ich eine kurze, kostenlose Ersteinschätzung an. Sie erreichen mich in meiner Kanzlei unter: 040 411 88 15 70. Für weiterführende Informationen verweise ich auf meine Internetpräsenz www.dr-wachs.de oder www.dr-abmahnung.de/blog.

Ihr Dr. Alexander Wachs


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