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Abmahnung wegen Filesharing

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Eine Abmahnung wegen Filesharing ist kein Einzelfall mehr. Viele große Kanzleien, wie z.B. Waldorf Frommer, Rasch Rechtsanwälte, BaumgartenBrandt oder Kornmeier und Partner mahnen die Urheberrechtsverletzung in Filesharingbörsen ab. Der Betroffene wird in der Regel aufgeforderte, eine Unterlassungserklärung abzugeben und Schadensersatz (Pauschalbetrag) zu bezahlen. Dieser Beitrag soll nun grundlegende Informationen anbieten und als erste Anlaufstelle für Betroffene dienen.

Schadensersatzforderung: Die Höhe der geltend gemachten Kosten mag auf den ersten Blick beliebig erscheinen. Eigentlich ist sie das aber nicht. Die Berechnung der Anwaltskosten erfolgt grundsätzlich nach dem RVG (Rechtsanwaltsvergütungsgesetz) und dann nach dem Streitwert. Das erste Problem ist nun, dass die Streitwerte bei Urheberrechtsverstößen in Tauschbörsen von Gerichten sehr unterschiedlich beurteilt werden. Sie reichen etwa bei einem Album von 3.000,00 bis 50.000,00 EUR oder bei einem Film von 1.200,00 EUR bis 100.000,00 EUR. Abhängig von dem gewählten Gericht kann der Anwalt also von wenigen hundert bis mehreren tausend Euro für das gleiche Werk verlangen. Erschwerend kommt hinzu, dass viele Anwälte bei Abmahnungen ihre Anwaltskosten mit dem Schadensersatz zu einem pauschalen Gesamtbetrag verbinden. Auch bei dem Schadensersatz ist die Spanne zwischen 30,00 EUR und 150,00 EUR pro zugänglich gemachtem Lied verhältnismäßig weit.

Abmahnung: Mit der Abmahnung fordert der Abmahnende von dem Abgemahnten zukünftig ein rechtswidriges Handeln zu unterlassen. Bei einer Tauschbörsen Abmahnung fordert der Rechteinhaber, dass über einen Internetanschluss nicht weiter Rechtsverletzungen vorgenommen werden, indem Dateien im Internet verbreitet werden. Um dies sicherzustellen muss der Abgemahnte eine Unterlassungserklärung abgeben. Diese ist grundsätzlich recht frei formuliert, es gilt jedoch einige durch Gesetz und Rechtsprechung entwickelte Eckpunkte zu berücksichtigen. Die Unterlassungserklärung muss etwa im Fall eines zukünftigen Verstoßes strafbewehrt sein.

Unterlassungserklärung: Die Unterlassungserklärung ist die Verpflichtung ein bestimmtes Verhalten in Zukunft nicht wieder vorzunehmen. Der Abgemahnte kann verpflichtet werden eine Unterlassungserklärung abzugeben, obwohl er die fragliche Datei schon lange von seinem Rechner gelöscht hat. Es droht nämlich eine Wiederholungsgefahr. Das heißt bis sich der Abgemahnte schriftlich verpflichtet es bei Vermeidung einer Vertragsstrafe zu unterlassen, die Datei nicht mehr zu verbreiten, kann der Gegner diesen Unterlassungsanspruch mit sehr hohen Kosten für den Abgemahnten gerichtlich durchsetzen. Darum wird oftmals geraten lieber eine abgeänderte (modifizierte) Unterlassungserklärung abzugeben.

Folgekosten: Viele Abgemahnte scheuen den Gang zum Anwalt wegen vermeintlich hoher Kosten. Viele Anwälte vertreten bereits zu einem günstigen, festen Pauschalpreis. Auch vor dem Hintergrund Sie vor weiteren Abmahnungen schon im Vorfeld zu schützen, lohnt sich eine Vertretung.

Auch wirtschaftlich schwächer aufgestellte Abgemahnte können sich anwaltlicher Hilfe bedienen, etwa indem sie einen Beratungshilfeschein (nicht in allen Bundesländern) beim zuständigen Amtsgericht beantragen. Dann kostet eine anwaltliche Vertretung durch den Rechtsanwalt eigener Wahl auch aus einem anderen Bundesland nur 10,00 EUR. Ich vertrete bundesweit und habe schon sehr vielen Mandanten mit einem Beratungshilfeschein helfen können.

Grundregeln, die nach dem Erhalt einer Abmahnung zu beachten sind:

1. Regel

Nie ungeprüft die beigefügte Unterlassungserklärung unterschreiben. Es muss geprüft werden, ob eine Unterlassungserklärung abgegeben werden sollte und falls ja muss diese im Interesse des Abgemahnten neu formuliert werden.

In der Abmahnung werden ferner regelmäßig Schadensersatzansprüche eingefordert, diese setzen sich zusammen aus Rechtsanwaltskosten und einer Summe, die für den Auftraggeber der Abmahnung bestimmt ist.

Nach Durchsicht von mehreren hundert Abmahnungen habe ich festgestellt, dass die Anwaltskosten in der weit überwiegenden Anzahl der Abmahnungen eher im oberen Drittel des angemessenen angesiedelt sind. Manchmal werden auch Schadensersatzzahlungen für den Auftraggeber gefordert, die überhaupt nicht gerichtlich durchsetzbar sind. Daher lautet die

2. Regel

Nie einfach die geforderten Summen zahlen, selbst bei berechtigten Abmahnungen können die Forderungen oft auf ein erträgliches Maß herabgesetzt werden. Wichtig ist dabei nur, dass Sie mit einem Anwalt, wenn Sie sich vertreten lassen wollen, ein Pauschalhonorar vereinbaren, damit Ihre Ersparnis nicht einfach an einen anderen Anwalt geht.

Sehr oft wird eine selbst verfasste Unterlassungserklärung abgegeben, mit der Hoffnung, damit sei alles erledigt. Auch eine selbst verfasste geänderte oder auch modifizierte Unterlassungserklärung bindet Sie mindesten 30 Jahre. Gerade für Ebay Händler kann hier einige Jahre später eine Vertragsstrafe von mehreren tausend Euro folgen. Auch bei Abmahnungen wegen Tauschbörsen kann das "dicke Ende" einige Jahre später kommen. Daher gilt als

3. Regel

Lassen Sie sich über die Reichweite einer abgegebenen Unterlassungserklärung ausgiebig beraten. Die Folgen eines unbeabsichtigten Verstoßes einige Jahre später birgt das Risiko, dass Sie viele tausend Euro zahlen müssen. Eine Unterlassungserklärung ist unbedingt ernst zu nehmen.

Um die Chancen und Risiken einer Verteidigung zu besprechen, biete ich eine kurze, kostenlose Ersteinschätzung an. Sie erreichen mich in meiner Kanzlei unter: 040 411 88 15 70. Für weiterführende Informationen verweise ich auf meine Internetpräsenz www.dr-wachs.de oder www.Dr-Abmahnung.de/blog.

Ihr Dr. Alexander Wachs


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