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Abmahnung wegen unterlaubter Verwertung geschützter Werke in sog. Tauschbörsen

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Die Kanzlei Waldorf, die schon seit Jahren bekannt dafür ist Rechtsverstöße, die in Zusammenhang mit geistigem Eigentum stehen, abzumahnen, hat seit Anfang des Jahres die Schlagzahl der Abmahnungen deutlich erhöht.

Die Kanzlei vertritt Hörbuch Verlage (u.a. Roof Music, Random house, DHV Hörverlag, Verlagsgruppe Lübbe),  im Musikbereich derzeit wohl exklusiv die Sony Music GmbH und im Filmbereich die Constantin Film AG.

Abgemahnt werden derzeit vermehrt:

- Pink "Funhouse", Kings of Leon - "only by the night", Britney Spears- "Circus", Jennifer Hudson "Jennifer Hudson", Maria Mena „Cause and Effect", Christina Aguilera- „Keeps getting´better", John Mayer "Where the light is", Annie Lennox -"The Annie Lennox Collection", Glasvegas "Glasvegas", Jamie Foxx - "Intuition", Kelly Clarkson - All I ever wanted/ (Deluxe Edition)" Bruce Springsteen -"Working on a dream", Silbermond "Nichts passiert/Limited Edition, Michael Hirte - "Der Mann mit der Mundharmonika", Heinz Rudolf Kunze - "Protest", Annett Louisan "Teilzeithippie", Andrea Berg - "Zwischen Himmel und Erde"

- die Filme der Bader Meinhof Komplex, Männersache.

- sowie Hörbücher Wolfgang Hohlbein "Horus", Chalotte Roche "Feuchtgebiete" und Hape Kerkerling "Ein Mann ein Fjord"

Viele Abgemahnte sehen die beigefügte Unterlassungserklärung und vergleichen diese mit der im Internet veröffentlichten sog. mod Unterlassungserklärung und sehen keine Unterschiede. Dabei wird folgendes verkannt. Die Unterlassungserklärung, welche von der Kanzlei Waldorf mitgesandt wird, stellt ein Schuldanerkenntnis dar, zweitens ist sie in vielen Fällen zu weit gefasst, drittens soll die Vertragsstrafe nur durch das Landgericht überprüft werden können - d.h. die Vertragsstrafe wird erstmal bei über 5.000,00 EUR angesetzt. Daher muss vor der Unterlassungserklärung der Kanzlei Waldorf weiter gewarnt werden.

Ebenfalls nicht unterschätzt werden darf, dass einige Gerichte vermehrt Kritik an der Frage der Beweissicherung hegen. Das LG Köln 25.09.2008 (Az. 109-1/08) führte aus

Dass die Zuverlässigkeit der ausgespähten IP -Adressen nicht ohne weiteres unterstellt werden kann, ergibt sich aus den Angaben der Staatsanwaltschaft, die schon öfter offensichtliche Mängel bei der IP -Adressen -Auflösung beobachtet hat. So hat sie beispielsweise zunehmend beobachtet, dass bei der Abfrage von IP -Adressen Provider rückgemeldet haben, zu dem betreffenden Zeitpunkt habe zu der konkreten IP -Adresse keine Session gefunden werden können.

Sie finden eine vertiefte Darstellung unter http://www.dr-wachs.de/blog/2009/05/29/lg-koeln-zur-beweissicherung-in-filesharingverfahren/

Daraus folgt: Eine gesunde Skepsis mit den beigefügten Beweisermittlungsbögen ist angebracht. Bei Fragen zu dem Thema oder wenn Sie selber eine Abmahnung erhalten haben, können Sie sich jederzeit an mich wenden. Ich vertrete seit Jahren bundesweit und habe bereits eine Vielzahl von Verfahren gegen Waldorf geführt.


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