Abmahnungen der T&D Versand GbR durch Kanzlei Fareds

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Uns liegen weitere Abmahnungen der T&D Versand GbR vor, die wieder durch Kanzlei Fareds aus Hamburg ausgesprochen worden sind. Wir haben über solche Abmahnschreiben der T&D Versand GbR bereits in der Vergangenheit berichtet, vgl.

https://www.anwalt.de/rechtstipps/weitere-abmahnungen-der-t-d-versand-gbr-durch-kanzlei-fareds_154764.html

https://www.anwalt.de/rechtstipps/wettbewerbsrechtliche-abmahnung-der-kanzlei-fareds-fuer-die-td-versand-gbr_153938.html

https://www.anwalt.de/rechtstipps/wieder-einmal-haeufen-sich-abmahnungen-von-fareds-fuer-die-td-versand-gbr_162761.html

https://www.muensteraner-rechtsanwaelte.de/aktuelle_faelle/weitere-abmahnungen-von-fareds-und-t-d-versand-gbr-in-dieser-woche/

 

Gegenstand der Abmahnung

Gegenstand der Abmahnung ist jeweils der Vorwurf an die abgemahnten (eBay-) Händler, gegen das Wettbewerbsrecht zu verstoßen. Die Händler sollen keinen anklickbaren Link auf die OS-Plattform vorgehalten haben. Nach Art 14 Abs. 1 Satz 1 EU VO 524/2013 hat der Händler aber einen Link zur Verfügung zu stellen, wenn er Online-Kaufverträge oder Online-Dienstverträge eingeht:

Art 14 Abs. 1 EU VO 524/2013 lautet:

In der Union niedergelassene Unternehmer, die Online-Kaufverträge oder Online-Dienstleistungsverträge eingehen, und in der Union niedergelassene Online-Marktplätze stellen auf ihren Websites einen Link zur OS-Plattform ein. Dieser Link muss für Verbraucher leicht zugänglich sein. In der Union niedergelassene Unternehmer, die Online-Kaufverträge oder Online-Dienstleistungsverträge eingehen, geben zudem ihre E-Mail-Adressen an.“

Dass dieser Link auch ausführbar zu sein hat, ergibt sich nicht aus dem Gesetzestext sondern folgt richterlicher Rechtsfortbildung (bspw. OLG Hamm, OLG München). Begründet wird dieses zusätzliche Erfordernis u.a. mit einem allgemeinen Verständnis eines „Link“ und der englischen Übersetzung („electronic link“). Unzureichend ist es daher, lediglich die Internetadresse der OS-Plattform wiederzugeben.

 

Forderungen der T&D Versand GbR

Die T&D Versand GbR fordert den Abgemahnten über die Kanzlei Fareds auf

  • Eine strafbewehrte Unterlassungserklärung abzugeben
  • Rechtsanwaltskosten aus einem Gegenstandswert von 5.000,00 EUR zu erstatten.

 

Vorgehen im Falle einer solchen Abmahnung

Beachten Sie die gesetzten Fristen. Gerade im Wettbewerbsrecht, unter der Dringlichkeitsvermutung des § 12 UWG, müssen Sie bei ablaufenden Fristen damit rechnen, dass unverzüglich gerichtliche Schritte eingeleitet werden könnten.

Gleichzeitig sollten Sie keinesfalls vorschnell agieren und sich ungeprüft und unvorbereitet den Forderungen unterwerfen. Es gibt genügend Anlass, die geltend gemachten Ansprüche genau zu prüfen.

Auch wenn ein Unterlassungsversprechen abgegeben werden soll, raten wir davon ab, das beiliegende Versprechen zu unterzeichnen. Die Unterlassungserklärung müsste zuvor modifiziert werden, die Abgabe zudem vorbereitet werden, um das Vertragsstraferisiko so weit es geht zu minimieren. Je nachdem, welcher Vorwurf an den Abgemahnten heran getragen wird, kann es sich auch anbieten, „sehenden Auges“ eine einstweilige Verfügung in Kauf zu nehmen. Eine solche Überlegung bietet sich insbesondere dann an, wenn die Wiederholungsgefahr zu groß ist und nicht mit ausreichender Wahrscheinlichkeit ausgeräumt werden kann, oder wenn die Forderungen streitig gestellt werden können/sollen.

Die Zahlungsforderung ist regelmäßig auch bei berechtigten Abmahnungen Gegenstand von Verhandlungen.

 

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Unsere Kanzlei berät und vertritt seit vielen Jahren in wettbewerbsrechtlichen Angelegenheiten bundesweit. Wir verfügen über die erforderlichen Kenntnisse, um das für Sie bestmögliche Ergebnis zu erreichen, wie bereits unsere einschlägigen Fachanwaltschaften zeigen. Die Kanzlei Fareds kennen wir seit vielen Jahren, die hier besprochenen Abmahnungen sind uns ebenfalls gut und vielfach bekannt.

Weitere Informationen zum Thema Abmahnung und zum Wettbewerbsrecht finden Sie hier: https://www.muensteraner-rechtsanwaelte.de/rechtsgebiete/wettbewerbsrecht.

Gerne können Sie uns anrufen, um eine kostenlose telefonische Ersteinschätzung Ihrer Angelegenheit zu erhalten. Sie können uns vorab auch – ebenfalls für Sie unverbindlich – die Abmahnung via E-Mail oder Telefax zusenden. Sofern Sie Ihre Rufnummer mit angeben, werden wir uns gerne bei Ihnen zurückmelden.

Wir freuen uns, Sie deutschlandweit zu beraten!

 

 


Rechtstipp aus den Rechtsgebieten

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