Weitere Abmahnungen der T & D Versand GbR durch Kanzlei Fareds

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Uns liegen weitere Abmahnungen der T & D Versand GbR vor, die durch die Kanzlei Fareds aus Hamburg Verstöße gegen Wettbewerbsrecht behaupten und verfolgen. Wir haben bereits über solche Abmahnungen berichtet, vgl.

Was wirft die T & D Versand GbR dem abgemahnten Unternehmer vor?

Die Vorwürfe sind nicht identisch. In dem vorliegenden Schreiben wird zum einen das Fehlen von Pflichtangaben gerügt (hierunter fällt auch das Fehlen eines ausführbaren Links auf die OS-Plattform). 

Zum anderen wird dem Abgemahnten vorgeworfen, sich nicht ordnungsgemäß bei der Stiftung Zentrale Stelle Verpackungsregister registriert zu haben, obwohl nach Ansicht der T & D Versand GbR eine Registrierungspflicht bestehen soll.

Was fordert die Kanzlei Fareds für die T & D Versand GbR?

Fareds fordert für die T & D Versand GbR die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung, die als Entwurf der Abmahnung beigefügt ist. Darüber hinaus wird die Kostenerstattung für die Rechtsanwaltsgebühren aus einem Gegenstandswert von 20.000,00 EUR gefordert (entspr. 1.171,67 EUR).

Ich habe eine Abmahnung erhalten. Was soll ich tun?

Wenn Sie eine Abmahnung erhalten haben, sollten Sie unbedingt auf die Fristen achten, die Ihnen gesetzt worden sind. Auch wenn die Fristen in der Regel kurz gesetzt sind, sollten Sie allerdings keinesfalls vorschnell handeln und etwa das beiliegende Unterlassungsversprechen ohne Weiteres unterzeichnet abgeben. Für wettbewerbsrechtlich versierte Anwälte ist es kein Problem, auch sehr kurze Fristen einzuhalten.

Da die Forderungen einschneidend und weitgehend sind, sollte in jedem Fall vor Unterzeichnung ein (Fach-) Anwalt mit der Prüfung der Forderungen beauftragt werden, um keinen unnötigen Nachteil durch vorschnelle Unterzeichnung der Unterlassungserklärung herbeizuführen. 

Es ist Tatfrage, ob die Vorwürfe zutreffen und die Forderungen daher bestehen. So ist die Beteiligung an LUCID zwar wesentlich weitgehender, als viele Händler meinen und trifft keineswegs nur die Hersteller. Dennoch muss auch hier geprüft werden, ob konkret eine Beteiligung verpflichtend ist.

Sofern ein Verstoß vorliegt, ist zu entscheiden, ob ein Unterlassungsversprechen abgegeben werden kann/soll oder nicht. Sofern ein solches Versprechen abgegeben werden soll, ist auf den Inhalt des Versprechens zu achten. Das beiliegende Versprechen ist zumeist zu modifizieren. 

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Unsere Kanzlei berät und vertritt seit vielen Jahren in wettbewerbsrechtlichen Angelegenheiten bundesweit. Wir verfügen über die erforderlichen Kenntnisse, um das für Sie bestmögliche Ergebnis zu erreichen, wie bereits unsere einschlägigen Fachanwaltschaften zeigen. Weitere Informationen zum Thema Abmahnung und zum Wettbewerbsrecht finden Sie auf der Kanzleihomepage.

Gerne können Sie uns anrufen, um eine kostenlose telefonische Ersteinschätzung Ihrer Angelegenheit zu erhalten. Sie können uns vorab auch – ebenfalls für Sie unverbindlich – die Abmahnung via E-Mail oder Telefax zusenden. Sofern Sie Ihre Rufnummer mit angeben, werden wir uns gerne bei Ihnen zurückmelden.

Wir freuen uns, Sie deutschlandweit zu beraten!


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