Abmahnungen der Kanzlei Fareds für die T & D Versand GbR

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Erneut liegen uns Abmahnschreiben der Kanzlei Fareds für die T & D Versand GbR vor. Erneut werden wettbewerbsrechtliche Vorwürfe erhoben. Wir haben in der Vergangenheit bereits mehrfach über Abmahnungen der T&D Versand GbR berichtet, vgl.

Was mahnt die T&D Versand GbR über die Kanzlei Fareds dieses Mal ab?

Vorliegend wird das Fehlen eines klickbaren Links auf die Plattform zur Online-Streitbeilegung gem. Art 524/2013 (OS-Plattform) abgemahnt.

Ist der Vorwurf berechtigt?

Diese Frage ist natürlich sachverhaltsabhängig. Grundsätzlich besteht die Pflicht, den Verbraucher mittels eines Links über die OS-Plattform zu informieren, für jeden Unternehmer, der sich mit seinen Angeboten an Verbraucher wendet (also nicht im B2B-Bereich). Der Text der Verordnung lautet in Art 14 Abs. 1 Satz 1 VO 524/2013 unter der Überschrift „Information der Verbraucher“:

In der Union niedergelassene Unternehmer, die Online- Kaufverträge oder Online-Dienstleistungsverträge eingehen, und in der Union niedergelassene Online-Marktplätze stellen auf ih­ren Websites einen Link zur OS-Plattform ein. Dieser Link muss für Verbraucher leicht zugänglich sein.“

Die Vorschrift stellt auch eine Marktverhaltensregel dar.

Nach aktuell herrschender Rechtslage (u. a. OLG München, OLG Hamm) muss dieser Link auch ausführbar/klickbar/“sprechend“ sein. Die bloße Angabe der Internetadresse soll nicht genügen. Begründet wird die Ansicht u. a. mit der englischen Version des Verordnungstextes, die vom „electronic link“ spricht, wie auch mit der allgemeinen Verkehrsauffassung eines „Links“.

Ob der Vorwurf im konkreten Fall richtig ist, ist Tatfrage. Ebenfalls kann darüber nachgedacht werden klären zu lassen, ob sich die GbR mit der Anzahl der versendeten Abmahnungen im Vergleich zur Geschäftstätigkeit noch im rechtskonformen Bereich befindet oder bereits rechtsmissbräuchlich agiert.

Was sollte der Abgemahnte beachten?

Die Fristen sollten ernst genommen werden, die allgemeine Einschätzung ersetzt keine (fach-) anwaltliche Prüfung des konkreten Vorwurfs. Daher sollte die Abmahnung zunächst in versierte Hände gegeben werden, um das anzuratende Vorgehen heraus zu finden.

Das Fehlen des OS-Links bzw. eines ausführbaren OS-Links deutet zudem darauf hin, dass der Online-Auftritt nicht up to date ist und – wie im Wettbewerbsrecht üblich – erneut auf Konformität mit dem deutschen bzw. europäischen Wettbewerbsrecht geprüft werden. Wir bieten nicht nur die Vertretung gegen die Abmahnung, sondern auch die (ggf. erneute) Absicherung gegen solche Scheiben an, wobei hier ggf. ein pauschales Honorar vereinbart werden kann.

Sofern ein Unterlassungsversprechen abgegeben werden soll, wäre das Unterlassungsversprechen zunächst zu modifizieren und vor Abgabe sicherzustellen, dass es zu keiner Widerholungshandlung (und damit einer Vertragsstrafe) kommen kann. Weiter wäre der Versuch zu unternehmen, die Kostenforderung der Fareds Rechtsanwälte für die T&D Versand GbR aus einem Gegenstandswert von 10.000,00 EUR zu verhandeln.

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Unsere Kanzlei berät und vertritt seit vielen Jahren in wettbewerbsrechtlichen Angelegenheiten bundesweit. Wir verfügen über die erforderlichen Kenntnisse, um das für Sie bestmögliche Ergebnis zu erreichen, wie bereits unsere einschlägigen Fachanwaltschaften zeigen. Die Kanzlei Fareds kennen wir seit vielen Jahren, die hier besprochenen Abmahnungen sind uns ebenfalls gut und vielfach bekannt.

Weitere Informationen zum Thema Abmahnung und zum Wettbewerbsrecht finden Sie hier: https://www.muensteraner-rechtsanwaelte.de/rechtsgebiete/wettbewerbsrecht.

Gerne können Sie uns anrufen, um eine kostenlose telefonische Ersteinschätzung Ihrer Angelegenheit zu erhalten. Sie können uns vorab auch – ebenfalls für Sie unverbindlich – die Abmahnung via E-Mail oder Telefax zusenden. Sofern Sie Ihre Rufnummer mit angeben, werden wir uns gerne bei Ihnen zurückmelden.

Wir freuen uns, Sie deutschlandweit zu beraten!


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