Abmahnungen der Volkswagen AG aus Markenrechten

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Die Volkswagen AG lässt über die Kanzlei Dr. Remmen diverse Einzelhändler wegen der Wiedergabe der Marken „VW", „VW im Kreis", „VW-Bus dreidimensional" (VW-Bulli) und „VW-Käfer dreidimensional" auf Produkten wie Geschenkpapier, Postkarten, Postern, Kalendern etc. abmahnen.

Die dreidimensionalen Marken geben jeweils die Silhouette der bekannten VW-Fahrzeuge „Bulli" und „Käfer" wieder, teilweise in der Gestaltung der Fahrzeuge aus den 1960er und 1970er Jahren.

Der Vorwurf geht dabei in Richtung eines Verstoßes gegen den Bekanntheitsschutz dieser Marken nach § 14 II Nr. 3 MarkenG, wonach das unlautere Ausnutzen oder Beeinträchtigen der Bekanntheit oder der Unterscheidungskraft besonders bekannter Marken unzulässig ist.

Aus der Vielzahl der Blog- und Foreneinträge lässt sich schließen, dass es sich dabei nicht um Einzelfälle handelt. Volkswagen scheint hier zu einem Rundumschlag ausholen zu wollen.

Wir selbst halten zumindest die uns zur Bearbeitung vorgelegten Abmahnungen insgesamt für unbegründet. In einem einzelnen Fall haben wir deshalb die Volkswagen AG im Auftrag des Herstellers dazu aufgefordert, ab sofort niemanden mehr wegen des Vertriebs dieser Postkarte markenrechtlich abzumahnen (also selbst eine Abmahnung wegen unbegründeter Abnehmerverwarnungen ausgesprochen). In dem daraus resultierenden Verfahren vor dem Landgericht Stuttgart sah sich Volkswagen nach den Hinweisen des Gerichts in der mündlichen Verhandlung veranlasst, eine entsprechende Unterlassungserklärung abzugeben, wenngleich man sich gegenläufige Ansprüche noch vorbehalten hat.

Wir empfehlen daher, solche Abmahnungen nicht ohne anwaltliche Beratung mit der Abgabe einer Unterlassungserklärung zu beantworten. Selbstverständlich kann die Nutzung einer der Marken auf solchen Produkten sehr wohl eine Markenverletzung darstellen. Dies ist aber keineswegs grundsätzlich der Fall, wie die Volkswagen AG es wohl gerne hätte.



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