Abrufarbeit - und doch nicht abgerufen

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In welchem zeitlichen Umfang der Arbeitnehmer berechtigt ist, Arbeitsleistung zu erbringen und der Arbeitgeber verpflichtet ist, die Arbeitsleistung anzunehmen, richtet sich nach der arbeitsvertraglich vereinbarten Arbeitszeit.

Oft wollen aber Arbeitgeber den Arbeitnehmer nur bei tatsächlichem Bedarf einsetzen und vereinbaren daher eine flexible Arbeitszeit, wie z. B.: „Es wird eine Festbeschäftigung mit flexibler Arbeitszeit nach den betrieblichen Erfordernissen vereinbart.“

Dann liegt aber kein Vollzeitarbeitsverhältnis, sondern vielmehr ein Teilzeitarbeitsverhältnis in Form der „Arbeit auf Abruf“ vor, das auch nicht zu verwechseln ist mit dem „Arbeitszeitkonto“. Für diesen Fall gilt § 12 TzBfG, wonach eine bestimmte Dauer der wöchentlichen und täglichen Arbeitszeit festlegt werden muss. Ist jedoch die Dauer der wöchentlichen Arbeitszeit nicht festgelegt ist, gilt eine Arbeitszeit von zehn Stunden als vereinbart. Allerdings kann die Vereinbarung über Arbeit auf Abruf auch konkludent getroffen werden. Die Fiktion des § 12 Abs. 1 Satz 2 TzBfG greift deshalb nur ein, wenn sich nicht aus der tatsächlichen Durchführung des Vertrages auf eine bestimmte Dauer der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit schließen lässt.

Hinzu kommt, dass der Arbeitnehmer nur dann seine Arbeitsleistung erbringen muss, wenn der Arbeitgeber ihm die Lage seiner Arbeitszeit jeweils mindestens 4 Tage im Voraus mitteilt. Diese Ankündigungsfrist regelt § 12 Abs. 2 TzBfG. Ruft der Arbeitnehmer nicht die im Arbeitsvertrag vereinbarten Stunden ab, bleibt er dennoch zur Zahlung der Vergütung verpflichtet. Und sind keine Stunden vereinbart und ruft der Arbeitgeber auch keinerlei Stunden ab, dann schützt § 12 TzBfG den Arbeitnehmer, wonach dann mindestens 10 h/Woche mit dem Mindestlohn zu vergüten sind.

Hinweis: Oft sind im Arbeitsvertrag oder, wenn ein Tarifvertrag gilt, sogenannte Ausschlussfristen für die Geltendmachung arbeitsvertraglicher Ansprüche geregelt. Werden diese nicht eingehalten, verfallen etwaige Vergütungsansprüche.

Rechtsanwältin Grit Koschinski

Fachanwältin für Arbeitsrecht


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