Klageverzicht nach Erhalt der Kündigung des Arbeitsverhältnisses – es ist noch nichts verloren!

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Es kommt nicht selten vor, dass Arbeitgeber bei oder nach Ausspruch einer Kündigung vom Arbeitnehmer die Unterschrift für einen Verzicht auf Erhebung einer Kündigungsschutzklage verlangen. Oft geschieht dies schnell zwischen „Tür und Angel“ oder sogar an der Wohnungstür des Arbeitnehmers, so dass der Arbeitnehmer nicht einmal Zeit hat, darüber nachzudenken. Manchmal soll die Unterschrift aber auch im Zusammenhang mit einer vorformulierten Ausgleichsquittung oder eines Abwicklungsvertrages geleistet werden, mit der restliche Ansprüche aus dem Arbeitsvertrag geregelt werden.

Ist erst einmal die Unterschrift durch den Arbeitnehmer geleistet, stellt sich die Frage, ob dieser Verzicht wirklich wirksam ist und der Arbeitnehmer nicht vielleicht doch „noch zu retten“ ist.

Hierzu entschied nämlich das Bundesarbeitsgericht (BAG), dass ein formularmäßiger Verzicht auf Erhebung einer Kündigungsschutzklage ohne jegliche Kompensation seitens des Arbeitgebers, sei es z. B. durch längere Kündigungsfrist oder Zahlung einer „Abfindung“ eine unangemessene Benachteiligung des Arbeitnehmers darstellt und somit der Verzicht unwirksam ist. Denn ein formularmäßiger Verzicht stellt eine Allgemeine Geschäftsbedingung dar, so dass im vom BAG entschiedenen Fall eine überraschende Klausel vorlag. Hinzu kam, dass die Klausel zum Klageverzicht den Arbeitnehmer entgegen Treu und Glauben unangemessen benachteiligte, weil eben der Arbeitgeber ohne eigene Gegenleistung vom Arbeitnehmer die Verzichtserklärung erhielt.

In diesem Zusammenhang stellt sich oft die Frage, ob als „Gegenleistung“ des Arbeitgebers z. B. ein Zeugnis mit der Note „gut“ ausreichend sein kann. Die Antwort ist: ja, es kann. Allerdings muss geprüft werden, ob dem Arbeitnehmer nicht sowieso ein Zeugnis mit der Note „gut“ zusteht; dann liegt aber keine Gegenleistung mehr vor und der Verzicht wäre wieder unwirksam.

Wird also eine Verzicht auf Erhebung einer Kündigungsschutzklage vom Arbeitgeber vorformuliert und vom Arbeitnehmer unterschrieben, sollte sich der Arbeitnehmer anwaltlichen Rat zur Prüfung einholen, ob dieser Verzicht nicht womöglich unwirksam ist und doch Kündigungsschutzklage erhoben werden kann. Hier ist aber unbedingt die 3-wöchige Klagefrist zu beachten.

Rechtsanwältin Grit Koschinski

Fachanwältin für Arbeitsrecht


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