Abschleppen bei Parken in der Grünanlage

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Grünfläche gehört nicht zum Parkplatz

Wer in einer Grünanlage parkt, muss damit rechnen, abgeschleppt zu werden. Dies gilt auch dann, wenn er niemanden behindert und die Umwelt nicht schädigt. Insbesondere kommt es beim Parken in einer öffentlichen Grünanlage nicht auf eine konkrete Behinderung anderer Verkehrsteilnehmer an. Dies hat das Schleswig-Holsteinische Verwaltungsgericht mit Urteil vom 17.02.2015 (Az.: 3 A 78/14) entschieden.

Hintergrund der Entscheidung war folgender Sachverhalt: Eine Frau hatte ihr Fahrzeug in einer öffentlichen Grünanlage abgestellt. Die befand sich direkt neben einem gepflasterten Parkplatz, der jedoch klar von der Grünfläche abgetrennt war.

Die Parksünderin wurde daraufhin abgeschleppt und sollte 96,80 Euro dafür zahlen. Nach erfolglosem Widerspruch legte sie Klage ein.

Die Klage begründete sie damit, dass der Bereich, in dem das Fahrzeug abgestellt gewesen sei, nicht mit einem Halteverbotsschild beschildert gewesen sei. Es sei daher in keiner Weise erkennbar gewesen, dass in dem streitgegenständlichen Bereich das Parken untersagt sei. Die Abschleppmaßnahme sei auch unverhältnismäßig gewesen. Das abgestellte Fahrzeug habe niemanden behindert und eine negative Vorbildwirkung habe nicht bestanden.

Gefährdung der Grünanlage und negative Vorbildwirkung

Das Gericht urteilte jedoch, dass die Frau mit dem Parken jenseits des gekennzeichneten Parkplatzes gegen die Satzung zum Schutz von öffentlichen Grünanlagen der Landeshauptstadt Kiel verstoßen hat.

Die Abschleppmaßnahme war auch nicht außer Verhältnis. So konnte die gegenwärtige Gefahr durch das abgestellte Fahrzeug auch nicht auf andere Weise abgewehrt werden, z. B. durch Anruf auf dem Handy der Fahrerin. Darüber hinaus strahlte vom dem falsch geparkten Fahrzeug eine negative Vorbildwirkung für andere aus, denn in kürzester Zeit parkten in der Nähe drei Fahrzeuge ebenfalls verbotswidrig.

Das Gericht war davon überzeugt, dass im Umfeld von Bäumen und Sträuchern geparkte Fahrzeuge immer zu einer Gefährdung des Bewuchses führen können. Dies entspricht der allgemeinen Lebenserfahrung, da nicht auszuschließen ist, dass sich einzelne Öltropfen lösen. Zudem kommt es beim Parken in einer öffentlichen Grünanlage nicht auf eine konkrete Behinderung von anderen Verkehrsteilnehmern an.

Im Ergebnis überwiegen die konkrete Gefährdung der Grünanlage sowie die negative Vorbildwirkung eines Parkers in der Grünanlage die gegenläufigen privaten Interessen der Klägerin, nicht abgeschleppt zu werden.

Fazit

Wer in einer Grünanlage parkt, muss damit rechnen, abgeschleppt zu werden. Auch wenn er niemanden behindert und die Umwelt nicht schädigt.


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