Abschluss eines privaten Krankenversicherungsvertrages im Basistarif nur mit Gesundheitsprüfung

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Der private Krankenversicherer ist gesetzlich verpflichtet, unter bestimmten Voraussetzungen eine Krankenversicherung im Basistarif zu gewähren:

Der private Krankenversicherer ist hierbei berechtigt, vor Aufnahme eines Antragstellers in den Basistarif dessen Gesundheitszustand zu überprüfen, wozu er vom Antragsteller die Vorlage ärztlicher und zahnärztlicher Untersuchungsberichte verlangen kann (so das Oberlandesgericht Köln).

Zur Durchführung dieser Risikoprüfung muss der private Krankenversicherer Gewissheit über Vorerkrankungen des Antragstellers haben, welche - wenn sie nicht allein durch die Gesundheitsangaben des Antragstellers erlangt werden kann - auch das Recht umfasst, den Vertragsschluss von ärztlichen und zahnärztlichen Untersuchungen (und Vorlage der entsprechenden Untersuchungsberichte) abhängig zu machen.

Hierbei ist jedoch erforderlich, dass der private Krankenversicherer an einer ärztlichen Untersuchung ein berechtigtes Interesse hat, er kann eine ärztliche Untersuchung für einen Vertragsschluss im Basistarif daher nicht willkürlich verlangen.

Der private Krankenversicherer ist somit dann gesetzlich verpflichtet, mit dem Antragsteller einen Krankenversicherungsvertrag im Basistarif abzuschließen, wenn der Antragsteller ihm ein annahmefähiges Angebot (zum Abschluss des Krankenversicherungsvertrages im Basistarif) macht, d.h. ein Angebot, welches der private Krankenversicherer annehmen kann und damit auch annehmen muss.

Ein solches annahmefähiges Angebot liegt eben dann vor, wenn der Antragsteller die vom privaten Krankenversicherer verlangten ärztlichen und zahnärztlichen Untersuchungen hat durchführen lassen und die entsprechenden Untersuchungsberichte vorgelegt hat.


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