Betriebsunterbrechungs-Versicherung für freiberuflich und selbständig Tätige - Besondere Bedingung Nummer 52: Kündigungsverzicht nach Eintritt eines Unterbrechungsschadens wegen Arbeitsunfähigkeit

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Verzicht auf Kündigungsrecht nach Eintritt des Leistungsfalls/Schadensfalls – Verzicht auf Ablaufkündigung? – Kündigung des Vertrages zum Ende der laufenden Versicherungsperiode? – Kündigung mit leistungsbefreiender Wirkung?

Auslegung Allgemeine Versicherungsbedingungen - Versicherungsschein

Versicherungsfall ist die durch eine versicherte Gefahr verursachte Unterbrechung des versicherten Betriebes (Betriebsunterbrechung). Als Versicherungsfall gilt auch, wenn zur Verhinderung der Unterbrechung des versicherten Betriebes durch ein Personenschadenereignis ... eine Vertretung durch eine zur Ausübung der versicherten Tätigkeit befähigte Person erfolgt. 

Als Personenschaden gilt völlige (100%ige) Arbeitsunfähigkeit wegen Krankheit oder Unfallfolgen.

Als Betriebsunterbrechung gilt die völlige oder teilweise Unterbrechung des versicherten Betriebes durch einen Personenschaden.

Die Betriebsunterbrechung durch einen Personenschaden wegen völliger (100%iger) Arbeitsunfähigkeit beginnt ab Beginn der Heilbehandlung und dem objektiven ärztlichen Urteil, dass die den Betrieb verantwortlich leitende Person ihre berufliche Tätigkeit in keiner Weise ausüben kann und auch nicht ausübt; sie endet, wenn diese Person nach medizinischem Befund wieder arbeitsfähig ist oder ihre berufliche Tätigkeit wieder ausübt oder bei dauernder Arbeitsunfähigkeit oder Tod dieser Person.

Ablaufkündigung: Beträgt die vereinbarte Vertragsdauer mindestens ein Jahr, gilt das Versicherungsverhältnis jedes Mal um ein Jahr verlängert, wenn es nicht spätestens drei Monate vor Ablauf der Vertragszeit von einem der Vertragsteile schriftlich gekündigt worden ist.  

Soweit Sie eine Betriebsunterbrechungs-Versicherung abgeschlossen haben, nach welcher als Versicherungsfall der Betriebsunterbrechung auch ein Personenschadenereignis gilt und Sie damit einhergehend – gegen einen Prämienzuschlag - als besondere Bedingung einen Kündigungsverzicht nach Eintritt eines Unterbrechungsschadens wegen völliger (100%iger) Arbeitsunfähigkeit der namentlich genannten, den Betrieb verantwortlich leitenden Person aufgrund von Krankheit oder Unfallfolgen vereinbart haben, in der Annahme, dass der Versicherer durch diese besondere Bedingung des Kündigungsverzichts nach Eintritt eines Unterbrechungsschadens wegen Arbeitsunfähigkeit einen allgemeinen, generellen Kündigungsverzicht erklärt, mithin in der Annahme, dass Sie durch diese besondere Bedingung des Kündigungsverzichts nach Eintritt eines Unterbrechungsschadens auch gegen sogenannte Ablaufkündigungen (Kündigungen des Vertrages zum Ende der laufenden Versicherungsperiode) seitens des Versicherers geschützt sind, könnten Sie nach Eintritt des Leistungsfalls/Schadensfalls mit einer vom Versicherer (gleichwohl) ausgesprochenen Ablaufkündigung ein böse Überraschung erleben: Der Versicherer wird gegebenenfalls argumentieren, er habe durch die vereinbarte besondere Bedingung allein auf sein Kündigungsrecht nach Eintritt eines Unterbrechungsschadens wegen völliger (100%iger) Arbeitsunfähigkeit, nicht jedoch auf sein Recht zum Ausspruch einer Ablaufkündigung, mithin auf sein Recht, den Vertrag zum Ende der laufenden Versicherungsperiode – auch nach Eintritt eines Leistungsfalls/Schadensfalls – zu kündigen, verzichtet.

In einem solchen Fall ist es wichtig, den Antrag auf Abschluss der Versicherung, die Beratungsdokumentation, das Produktinformationsblatt und/oder die Versicherungsbedingungen genau zu (über)prüfen.

Allgemeine Versicherungsbedingungen sind nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes so auszulegen, wie ein durchschnittlicher Versicherungsnehmer sie bei verständiger Würdigung, aufmerksamer Durchsicht und unter Berücksichtigung des erkennbaren Sinnzusammenhangs verstehen muss.

Die allgemeinen Versicherungsbedingungen sind aus sich heraus zu interpretieren. In erster Linie ist vom Bedingungswortlaut auszugehen. Der mit dem Bedingungswerk verfolgte Zweck und der Sinnzusammenhang der Klauseln sind zusätzlich zu berücksichtigen, soweit sie für den Versicherungsnehmer erkennbar sind.

Dabei kommt es auf die Verständnismöglichkeiten eines Versicherungsnehmers ohne versicherungsrechtliche Spezialkenntnisse und auf seine Interessen an.

Bei vereinbarter besonderer Bedingung eines Kündigungsverzichts nach Eintritt eines Unterbrechungsschadens wegen Arbeitsunfähigkeit kann somit gegebenenfalls auch eine nach Eintritt des Leistungsfalls/Schadensfalls vom Versicherer ausgesprochene Ablaufkündigung zum Ende der Vertragslaufzeit als rechtsunwirksam angesehen werden.


Rechtstipp aus dem Rechtsgebiet

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