Unwirksamkeit von befristeten Arbeitsverträgen wissenschaftlicher Mitarbeiter der Leibniz Universität Hannover

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Durch den Rechtstipp  "Leibniz Universität Hannover - Unwirksamkeit Dienstvereinbarung, Beteiligung Personalrat Unwirksamkeit Befristung"  wurde darauf hingewiesen, dass diese "Dienstvereinbarung über ein vereinfachtes Beteiligungsverfahren bei den personellen Maßnahmen der wissenschaftlichen und künstlerischen Mitarbeiter, Lehrkräfte für besondere Aufgaben sowie der wissenschaftlichen und künstlerischen Hilfskräfte an der Leibniz Universität Hannover" vom 26.10.2016, welche zwischen der Leibniz Universität Hannover und dem Personalrat der Leibniz Universität Hannover abgeschlossen wurde, rechtsunwirksam ist.  

Das bedeutet für alle wissenschaftlichen und künstlerischen Beschäftigten (Mitarbeiter und Hilfskräfte) der Leibniz Universität Hannover, deren Einstellungen (auf bestimmte Zeit), Vertragsverlängerungen (auf bestimmte Zeit)/Befristungen aufgrund Vertragslaufzeit, Stellenumfang und Art der Finanzierung unter § 4 Dienstvereinbarung vom 26.10.2016 fallen und bei deren Einstellungen, Vertragsverlängerungen und Befristungen der Personalrat auf Grundlage dieser rechtsunwirksamen Dienstvereinbarung vom 26.10.2016 nicht ordnungsgemäß beteiligt wurde (somit die im Zeitraum 26.10.2016 bis etwa Ende September 2021 geschlossenen Befristungen/Verlängerungen von Befristungen/ Einstellungen/ Vertragsverlängerungen auf bestimmte Zeit (Befristete Arbeitsverträge):

Bereits allein aufgrund dieser nicht ordnungsgemäßen Beteiligung des Personalrates wären diese (im Zeitraum 26.10.2016 bis etwa Ende September 2021 geschlossenen) Einstellungen und Vertragsverlängerungen auf bestimmte Zeit/Befristungen unwirksam. Die übrigen arbeitsvertraglichen Bestimmungen würden unberührt bleiben und wären somit wirksam, das bedeutet, dass tatsächlich unbefristete Arbeitsverträge zwischen der Leibniz Universität Hannover und den wissenschaftlichen Beschäftigen bestehen würden (vgl. Landesarbeitsgericht Niedersachsen, Urteil vom 17.03.2021, 2 Sa 338/20).  

Durch den vorbezeichneten Rechtstipp wurde darauf hingewiesen, dass - soweit sich ein Mitarbeiter entscheiden sollte, gegen diese wohl unwirksame Befristung vorzugehen - spätestens innerhalb von drei Wochen nach Beendigung des (unwirksam) befristeten Arbeitsverhältnisses Entfristungskontroll-Klage vor dem Arbeitsgericht zu erheben hat.  

Wie in vorbezeichnetem Rechtstipp ausgeführt, ist das Urteil des Arbeitsgerichts Hannover rechtswirksam geworden.

Nach § 59 Niedersächsisches Personalvertretungsgesetz  hat der Personalrat der Leibniz Universität Hannover u.a. folgende allgemeine Aufgaben:

1. dafür zu sorgen, dass alle Beschäftigten der Dienststelle nach Recht und Billigkeit behandelt werden, ...

2. darauf zu achten, dass die zugunsten der Beschäftigten geltenden Gesetze, Verordnungen, Tarifverträge, Vereinbarungen nach § 81, Dienstvereinbarungen und Verwaltungsvorschriften durchgeführt werden.

Danach dürfte es auch Aufgabe des Personalrats der Leibniz Universität Hannover sein, die von der Rechtsunwirksamkeit der Dienstvereinbarung über ein beschleunigtes Beteiligungsverfahren vom 26.10.2016 betroffenen Mitarbeiter, deren befristete Arbeitsverhältnisse tatsächlich unbefristet sind (vgl. Landesarbeitsgericht Niedersachsen, Urteil vom 17.03.2021 - 2 Sa 338/20), auf diese Rechtsunwirksamkeit der Befristung mit der Folge des Bestands eines unbefristeten Arbeitsverhältnisses hinzuweisen.

Dies sollte insbesondere auch Aufgabe und Verpflichtung der Vorsitzenden des Personalrates der Leibniz Universität Hannover, Elvira (Elli) Grube, sein, welche bereits am 26.10.2016 Vorsitzende des Personalrates war und als diese die rechtsunwirksame Dienstvereinbarung vom 26.10.2016 für den (damaligen) Personalrat unterzeichnet hat. 

Es stellt sich die Frage, wie die Vorsitzende des Personalrates der Leibniz Universität Hannover, Elvira (Elli) Grube, die ihren "Schwerpunkt" u.a. im Arbeitsrecht und in den Netzwerken mit Nds. Hochschulen und Gewerkschaften hat, Ehrenamtliche Richterin am Landesarbeitsgericht Niedersachen, Sprecherin der Landeshochschulpersonalrätekonferenz und Ersatzmitglied im Hauptpersonalrat am Ministerium für Wissenschaft und Kultur des Landes Niedersachsen  ist, diese rechtsunwirksame Dienstvereinbarung vom 26.10.2016 mit der Leibniz Universität Hannover, welche die Beteiligung des Personalrats und damit den Schutz der betroffenen Mitarbeiter auch vor Befristungen  entgegen den Regelungen des Niedersächsischen Personalvertretungsgesetzes erkennbar de facto "außer Kraft" gesetzt hat, für den Personalrat hat unterzeichnen können.

Damit einhergehend stellt sich die Frage, inwieweit - neben dem übrigen Personalrat - vor allem die Vorsitzende des Personalrates der Leibniz Universität Hannover, Elvira (Elli) Grube, insbesondere in Anbetracht ihrer "Schwerpunkte" Arbeitsrecht und  Netzwerke mit Nds. Hochschulen und Gewerkschaften und ihres Ehrenamtes als Ehrenamtliche Richterin am Landesarbeitsgericht Niedersachsen im März 2021 oder später Kenntnis erlangt hat oder Kenntnis hätte haben müssen vom Urteil des Landesarbeitsgericht Niedersachsen vom 17.03.2021 (2 Sa 338/20) (Bestandsstreitigkeit - befristetes Arbeitsverhältnis - Personalrat - Beteiligung - Lehrkraft an einer Hochschule), dessen Leitsatz: Bei einem befristeten Arbeitsverhältnis ist bei nicht ordnungsgemäßer Beteiligung des Personalrates gemäß §§ 65 Abs. 2 Nr. 4, 105 Abs. 5 Satz 1 NPersVG die Befristung unwirksam. Die übrigen arbeitsvertraglichen Bestimmungen bleiben unberührt und dessen Orientierungssatz: 3. Soweit zu den mitbestimmungspflichtigen Maßnahmen Rechtsgeschäfte gehören, ist die Beachtung des Mitbestimmungsrechts der Personalvertretung Wirksamkeitsvoraussetzung. Die Rechtsfolge der Unwirksamkeit ... kann auch arbeitsvertragliche Vereinbarungen erfassen. Die Rechtunwirksamkeit von arbeitsvertraglichen Maßnahmen und Abreden ist eine Sanktion dafür, dass der Arbeitgeber ein Mitbestimmungsrecht verletzt hat. 

Wäre Kenntnis von diesem Urteil des Landesarbeitsgerichts Niedersachsen vom 17.03.2021 (2 Sa 338/21) erlangt worden, stellt sich weitergehend die Frage, ob es nicht Aufgabe eines jeden Personalrats, insbesondere jedoch eines Personalratsvorsitzenden mit den "Schwerpunkten" Arbeitsrecht und Netzwerke mit Nds. Hochschulen und Gewerkschaften und dem Ehrenamt des Ehrenamtlichen Richters am Landesarbeitsgericht Niedersachsen gewesen wäre, sowohl den übrigen Personalrat, wie auch die Leibniz Universität Hannover und insbesondere vorsorglich auch die (möglicherweise) betroffenen wissenschaftlichen Mitarbeiter und Hilfskräfte sowie Lehrkräfte von der (möglichen) Rechtsunwirksamkeit der Dienstvereinbarung vom 26.10.2016 und der (möglichen) Rechtsfolge der Unwirksamkeit der Befristungen bei unberührtem Fortbestand der übrigen arbeitsvertraglichen Bestimmungen (und damit dem Bestand unbefristeter Arbeitsverhältnisse) zu informieren (zumindest über die Unterseite des Personalrats auf der Seite der Leibniz Universität Hannover)  

Die Leibniz Universität Hannover hat ausweislich des Verkündungsblatts der Gottfried Wilhelm Leibniz Universität Hannover vom 22.09.2021 (18/21) unter B. Bekanntmachungen nach § 78 Abs. 2 NPersVG nunmehr offenbar die nachfolgende Dienstvereinbarung mit dem Personalrat der Leibniz Universität Hannover abgeschlossen: 

"Dienstvereinbarung über ein vereinfachtes Beteiligungsverfahren bei den personellen Maßnahmen der wissenschaftlichen und künstlerischen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern, der Lehrkräfte für besondere Aufgaben sowie der wissenschaftlichen und künstlerischen Hilfskräfte an der Leibniz Universität Hannover zwischen der Leibniz Universität Hannover und dem Personalrat der Leibniz Universität Hannover"

Auch diese offenbare Dienstvereinbarung ist offenbar von der gegenwärtigen Vorsitzenden des Personalrates der Leibniz Universität Hannover, Elvira (Elli) Grube, unterzeichnet worden. 

Diese offenbare Dienstvereinbarung von September 2021 ist - bis auf zwei Worte - Wort für Wort inhaltsgleich mit der vorbezeichneten rechtsunwirksamen Dienstvereinbarung vom 26.10.2016 - es wurde lediglich verändert:

1. § 3 (Vereinfachtes Beteiligungsverfahren) Absatz 6 Satz 2: "Der Widerspruch muss innerhalb von (nunmehr nicht mehr einer sondern) zwei Wochen nach Vorlage der Liste erfolgen und kann nur damit begründet werden, dass die jeweilige Maßnahme zu Unrecht im vereinfachten Verfahren ist, weil sie nicht den in § 4 genannten Kriterien entspricht."

2. § 3 (Vereinfachtes Beteiligungsverfahren) Absatz 6 Satz 4: "Der Beschluss des Personalrats ist der Dienststelle dann innerhalb von (nunmehr nicht mehr einer sondern) zwei Wochen nach Vorlage der Maßnahme mitzuteilen."

Ungeachtet dieser nunmehrigen Änderung dieser offenbaren Dienstvereinbarung von September 2021 über ein vereinfachtes Beteiligungsverfahren stellt sich auch weiterhin die Frage nach der Rechtsunwirksamkeit auch dieser offenbaren Dienstvereinbarung von September 2021, da sich auch die Regelung des § 105 Abs. 5 S. 2 NPersVG allein auf die Möglichkeit bezieht, organisatorische Sonderregelungen bzw. Verfahrensregelungen einvernehmlich zu vereinbaren nach Maßgabe des § 78 NPersVG, nach welchem nicht von den (Kern-)Vorschriften des NPersVG's abgewichen werden darf. Es darf mithin keine Veränderung der Tragweite eines gesetzlich geregelten Mitbestimmungstatbestandes erfolgen.

Ungeachtet der etwaigen Rechtsunwirksamkeit oder Rechtswirksamkeit dieser offenbaren Dienstvereinbarung von September 2021 und der etwaigen Rechtsunwirksamkeit oder Rechtswirksamkeit der auf der Grundlage dieser offenbaren Dienstvereinbarung von September 2021 erfolgten Beteiligung des Personalrats zur Einstellung und Vertragsverlängerung inklusive Befristung, wären jedoch (weiterhin) alle unter Anwendung des vereinfachten Beteiligungsverfahrens nach der Dienstvereinbarung vom 26.10.2016 (somit alle in diesem Zeitraum vom 26. Oktober 2016 bis zur etwaigen Geltung der offenbaren Dienstvereinbarung von September 2021 vereinbarten) Befristungen rechtsunwirksam und würden damit tatsächlich unbefristete Arbeitsverhältnisse bestanden haben oder bestehen (vgl. Landesarbeitsgericht Niedersachsen, Urteil vom 17.03.2021 - 2 Sa 338/20). 

Es sollte auch Aufgabe der Leibniz Universität Hannover selbst als Körperschaft des öffentlichen Rechts (§ 15 NHG) sein, jedenfalls die wissenschaftlichen und künstlerischen Mitarbeiter und Hilfskräfte, deren (rechtsunwirksam befristete) Arbeitsverhältnisse noch bestehen, darüber zu informieren, dass die arbeitsvertraglich vereinbarten Befristungen rechtsunwirksam sind und damit tatsächlich unbefristete Arbeitsverhältnisse bestehen (vgl. Landesarbeitsgericht Niedersachsen, Urteil vom 17.03.2021 - 2 Sa 338/20). 

Dies aufgrund des Umstandes, dass die Leibniz Universität Hannover eine Hochschule im Sinne des Art. 5 Abs. 2 Niedersächsische Verfassung (Verf ND) ist.

Nach § 3 Abs. 1 S. 2 Niedersächsisches Hochschulgesetz (NHG) tragen Hochschulen den berechtigten Interessen ihres Personals an guten Beschäftigungsbedingungen, insbesondere an unbefristeten Beschäftigungsverhältnissen und bei befristeten Beschäftigungsverhältnissen an möglichst langen Laufzeiten, angemessen Rechnung.

Nach § 47 S. 1 NHG erfüllen die Hochschulen in Trägerschaft des Staates als Einrichtungen des Landes staatliche Angelegenheiten. Staatliche Angelegenheit ist nach § 47 S. 2 Nr. 1 NHG die Personalverwaltung und damit u.a. der Abschluss von (befristeten) Arbeitsverträgen auch mit wissenschaftlichen und künstlerischen Mitarbeitern und Hilfskräften. Insoweit unterliegt die Leibniz Universität Hannover somit auch der Niedersächsischen Verfassung.

Nach Art. 2 Abs. 2 Verf ND ist die vollziehende Gewalt an Gesetz und Recht gebunden. Nach Art. 3 Abs. 2 Verf ND sind die Grundrechte des Grundgesetzes der Bundesrepublik Deutschland Teil der Verfassung und binden die vollziehende Gewalt als unmittelbar geltendes Landesrecht.

Damit dürfte auch die Leibniz Universität Hannover, soweit sie in Trägerschaft des Staates als Einrichtung des Landes die staatliche Angelegenheit der Personalverwaltung und damit des Abschlusses von (befristeten) Arbeitsverträgen erfüllt, an Gesetz und Recht gebunden sein.

Es sollte somit auch Aufgabe der Leibniz Universität Hannover sein, jedenfalls die Beschäftigten, welche unter Beteiligung des Personalrates auf der Grundlage der rechtsunwirksamen Dienstvereinbarung vom 26.10.2016 gegenwärtig noch in einem (rechtsunwirksam befristeten und damit unbefristeten) Arbeitsverhältnis stehen (vgl. Landesarbeitsgericht Niedersachsen, Urteil vom 17.03.2021 - 2 Sa 338/20), über diesen Umstand zu informieren.  

Inwieweit die Leibniz Universität Hannover einen ursprünglich rechtsunwirksam befristeten Arbeitsvertrag durch Beteiligung des Personalrats auf der Grundlage der offenbaren Dienstvereinbarung von September 2021 rechtswirksam (befristetet) verlängern kann (oder ob die Rechtsunwirksamkeit der ursprünglichen Befristung sozusagen "durchschlägt" auf die Verlängerung der Befristung (auch bei etwaiger ordnungsgemäßer Beteiligung des Personalrats)) sollte in jedem Fall sorgfältig juristisch überprüft werden.

Insoweit dürfte insbesondere von Interesse sein, inwieweit die Leibniz Universität Hannover den Personalrat überhaupt noch "ordnungsgemäß" nach § 3 Dienstvereinbarung unterrichten kann, da diese "ordnungsgemäße"  Unterrichtung eigentlich auch die Unterrichtung über die der Leibniz Universität Hannover bekannte tatsächliche Rechtsunwirksamkeit des zuletzt geschlossenen befristeten Arbeitsvertrages erfordern würde. 

Damit einhergehend dürfte auch von Interesse sein, inwieweit ein Personalrat, der ebenfalls um die Rechtsunwirksamkeit der befristeten Arbeitsverträge aufgrund der rechtsunwirksamen Dienstvereinbarung vom 26.10.2016 weiß, überhaupt noch "ordnungsgemäß" beteiligt werden kann.

Soweit der Personalrat der Leibniz Universität Hannover die von der Rechtsunwirksamkeit der Dienstvereinbarung vom 26.10.2016 betroffenen Beschäftigten tatsächlich nicht über die dadurch bedingte Rechtsunwirksamkeit ihrer (noch laufenden) befristeten Arbeitsverträge (vgl. Landesarbeitsgericht Niedersachsen, Urteil vom 17.03.2021 - 2 Sa 338/20) informiert haben sollte, stellt sich darüber hinaus auch die Frage, inwieweit ein solcher Personalrat überhaupt noch tatsächlich und "gutgläubig" seine in § 59 NPersVG dargestellten Aufgaben (auch im Hinblick auf andere, nicht von der Rechtsunwirksamkeit der Dienstvereinbarung vom 26.10.2016 betroffene (neue) Beschäftigte) wahrnehmen kann - somit auch im Hinblick auf weitere auf Grundlage der offenbaren Dienstvereinbarung von September 2021 über ein vereinfachtes Beteiligungsverfahren erfolgende personelle Maßnahmen -  und nicht den in den Listen aufgeführten personellen Maßnahmen eventuell im Wesentlichen grundsätzlich seine Zustimmung erteilt, ohne diese wirklich zu prüfen.


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