Absehen vom Fahrverbot – Teilnahme an verkehrspsychologischer Schulung

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In Verkehrsordnungswidrigkeitsverfahren versuchen Betroffene in der Regel in erster Linie, ein Fahrverbot zu vermeiden. Während in vielen Bundesländern die Amtsgerichte gegen erhebliche Erhöhung – in der Regel einer Verdopplung – der Geldbuße von der Verhängung eines Fahrverbots absehen, ist dies in Baden-Württemberg, vor allem aber in Bayern äußerst schwierig. Dies ist der strengeren Sichtweise bei der Annahme von Ausnahmen durch die bayerischen Obergerichte geschuldet.

Absehen bei Teilnahme an einer verkehrspsychologischen Schulung?

Das Oberlandesgericht Bamberg hat mit Beschluss vom 02.01.2018 – 3 Ss OWi 1704/17 – festgestellt, dass die freiwillige Teilnahme eines Betroffenen an einer verkehrspsychologischen Schulung kein Absehen von einem Fahrverbot rechtfertige. Vielmehr müssen nach Ansicht des 3. Senats weitere zugunsten des Betroffenen sprechende Gesichtspunkte vorliegen:

„Zwar könne auch bei Vorliegen des Regelfalls eines beharrlichen Pflichtenverstoßes im Sinne des § 25 Abs. 1 StVG von einem Fahrverbot abgesehen werden. Die freiwillige Teilnahme an einer verkehrspsychologischen Schulung rechtfertige allein ein Absehen vom Regelfahrverbot jedoch nicht. Zwar könne dies als Zeichen für Einsicht und Reue gewertet werden. Gleichwohl seien Zielrichtung und Intensität des bußgeldrechtlichen Fahrverbots mit derjenigen einer verkehrspsychologischen Schulung nicht vergleichbar.“

Der Autor des Rechtstipps, Rechtsanwalt und Fachanwalt für Verkehrsrecht und Strafrecht Christian Steffgen, hat sich auf das Fahrverbots- und Bußgeldrecht im Verkehrsrecht spezialisiert. Die Bundesrechtsanwaltskammer hat ihm das Zertifikat Q für besondere Bemühungen in der Fortbildung verliehen.

Nach dessen Erfahrung kann ein Verkehrssicherheitstraining erst recht kein Fahrverbot verhindern oder zum Punkteabbau beitragen. 


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