Absehen vom Regelfahrverbot bei Erkrankung im Rahmen einer Geschwindigkeitsüberschreitung?

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Das AG Lüdinghausen hat mit seinem Urteil im Februar 2014 ein Fahrverbot aus beruflichen Gründen für LKW aufgehoben und erklärt, dass eine notstandsähnliche Situation im Rahmen einer Geschwindigkeitsüberschreitung bei starkem Stuhldrang nicht angenommen werden kann, wenn der Betroffene bereits vor Erreichen der Geschwindigkeitsbegrenzung Probleme im Darmbereich wahrgenommen hat und er an diesen schon seit einiger Zeit leidet.

Im vorliegenden Fall hat der Betroffene am 18. September 2013 die Geschwindigkeitsbegrenzung außerhalb geschlossener Ortschaften mit seinem PKW um 58 km/h überschritten. Angesichts bereits vorangegangener verkehrsrechtlicher Voreintragungen wurde sodann ein Bußgeld in Höhe von 315,- EURO und ein einmonatiges Fahrverbot verhängt.

Der Betroffene begründete hier das Übertreten der Geschwindigkeit damit, dass er aufgrund eines starken Stuhlganges unaufmerksam gewesen sei.

Das AG Lüdinghausen sah eine notstandsähnliche Lage jedoch deshalb nicht als gegeben, da der Betroffene bereits seit einiger Zeit Probleme mit seinem Darm hatte und somit vorher hätte erwägen müssen, ob er z.B. eine andere Route wählt, um seinem plötzlichen Stuhldrang nachzukommen.

Auch wäre hier eine frühzeitige Fahrtunterbrechung oder gar –Beendigung der Fahrt in Betracht gekommen.

Um dem Betroffenen, der mit Fahrzeugen der Fahrerlaubnisklasse C und CE seinen Lebensunterhalt verdient, die Verdienstmöglichkeit nicht zu nehmen, wurden schließlich eben diese Fahrerlaubnisklassen vom Fahrverbot ausgenommen und das Fahrverbot allein auf PKW beschränkt.

Möglicherweise wäre hier der Fall anders zu entscheiden gewesen, wenn die „Erkrankung“ plötzlich und erstmals während der Fahrt aufgetreten wäre...

Hinweis:
Bitte beachten Sie, dass das oben geschilderte Urteil nicht verallgemeinerungsfähig ist. Vielmehr bedarf es einer genauen Prüfung des Einzelfalls, ob sich Ihr eigener Sachverhalt genau mit dem oben geschilderten Anwendungsfall deckt. Für diesbezügliche Rückfragen stehen wir Ihnen selbstverständlich gerne zur Verfügung. Zudem übernimmt in der Regel eine Rechtsschutzversicherung alle Anwaltskosten und auch die Verfahrenskosten eines Rechtsstreits. Wir informieren Sie auf jeden Fall gern im Voraus zu allen anfallenden Kosten.

Der Autor Sven Skana ist Fachanwalt für Verkehrsrecht, Spezialist für Verkehrs-Unfallrecht sowie Spezialist für Führerscheinangelegenheiten im Betäubungsmittelrecht. Er ist Partner in der Kanzlei Johlige, Skana & Partner


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