Absehen von Strafe bei Betäubunngsmitteln / LG-Bezirk Augsburg / Bundeswehr

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Im Bereich geringer Betäubungsmittelstraftaten bieten sich unterschiedliche Möglichkeiten der Verteidigung.

Eine Menge an Betäubungsmitteln ist nach herrschender Meinung so lange gering, wie sie bei einer Mahlzeit verzehrt oder bei ein bis drei Gelegenheiten verbraucht werden kann (vgl. BayObLG NStZ 1982,472; 95,350; NJW 2003, 2110).  Neben dem Wirkstoffgehalt ist die Art des Konsums und die Gewöhnung des Konsumenten maßgeblich.

Nach § 29 Abs. 5 BtMG kann das Gericht von einer Bestrafung absehen, wenn der Täter die Betäubungsmittel lediglich zum Eigenverbrauch in geringen Mengen anbaut, herstellt, einführt, ausführt, durchführt, erwirbt, sich in sonstiger Weise verschafft oder besitzt. Diese Möglichkeit des Absehens von der Strafe besteht allerdings nicht bei allen Absatzdelikten. Der Gesetzgeber wollte mit der Regelung somit nur die Drogenkonsumenten, nicht jedoch diejenigen, welche die Drogen verschaffen und überlassen oder Dauerkonsumenten durch ein Absehen von der Strafe begünstigen.

Die Grenze der geringen Menge von Haschisch oder Marihuana liegt bei 0,045 g THC-Wirkstoff.

Der Verfasser des Rechtstipps ist seit 2001 auf die Verteidigung im Betäubungsmittelbereich spezialisiert. Er verfügt über die theoretischen Voraussetzungen eines Fachanwalts für Strafrecht. Nach dessen Erfahrungen, die er im LG-Bezirk Augsburg und bundesweit gesammelt hat, ist die Anwendung der Vorschrift  von Bundesland zu Bundesland unterschiedlich. In Bayern wird von der Möglichkeit des Absehens von der Strafe im Vergleich zu Baden-Württemberg und Berlin selten Gebrauch gemacht. Aufgrund der in den einzelnen Bundesländern ergangenen Richtlinien scheidet ein Absehen für die Staatsanwaltschaften häufig aus.

Auch innerhalb einer Behörde der Staatsanwaltschaft eines Landgerichtsbezirks bestehen erhebliche Unterschiede. Eine erfolgreiche Verteidigung im Betäubungsmittelbereich setzt somit die Kenntnis der Staatsanwälte und Richter voraus.

Da das Absehen von Strafe gemäß § 29 Abs. 5 BtMG keine Wirkstoffuntersuchung voraussetzt, lassen sich Staatsanwaltschaft und Gerichte gelegentlich durch die Verteidigung von einem Absehen überzeugen.

Ein Absehen von Strafe scheidet bei bestimmten Berufsgruppen aus, soweit der Konsum etwa in Schulen, Jugendheimen oder Kasernen der Bundeswehr stattfindet. Wer dort geringe Mengen einbringt, verstößt nämlich gegen seine Pflichten. Bei Soldaten wird eine Verletzung der Gehorsamspflicht gemäß § 11 Abs. 1 SG und die Achtung und das Vertrauen gemäß § 17 Abs. 2 S. 1 SG angenommen.

In jedem Fall sollte frühzeitig der Rat eines im Betäubungsmittelbereich erfahrenen Verteidigers gesucht werden, bevor Angaben bei der Polizei gemacht werden.


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