Adoption der Stiefkinder – nur mit Trauschein möglich

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Der BGH hat jüngst entschieden: Eine Adoption der Stiefkinder ist nur möglich, wenn der Adoptierende mit dem leiblichen Elternteil verheiratet ist oder sich mit diesem in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft befindet.

Sachverhalt

Ein unverheirateter Mann wollte die leiblichen Kinder seiner langjährigen Lebensgefährtin adoptieren. Der leibliche Vater der Kinder ist bereits 2006 verstorben. Seit 2007 lebt der Antragssteller mit der Kindesmutter in einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft. Durch die Adoption wollten beide Partner erreichen, dass die minderjährigen Kinder rechtlich als gemeinschaftliche Kinder gelten.

Entscheidung

Der BGH lehnte das Begehren des Antragstellers mit der Begründung ab, er sei mit der Mutter der Kinder weder verheiratet noch lebt er mit ihr in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft.

Begründung

Gem. § 1741 Abs. 2 S. 1 BGB ist es der nicht verheirateten Person nur möglich das betreffende Kind allein anzunehmen. Liegt eine solche Annahme vor, so würde allerdings das Verwandtschaftsverhältnis des Kindes zum Lebensgefährten des Adoptierenden erlöschen. In diesem Fall wäre dies das Verwandtschaftsverhältnis zur leiblichen Mutter.

Der BGH entschied, dass eine mit ihrem Lebensgefährten weder verheiratete noch in einer Lebenspartnerschaft lebende Person dessen Kind nicht annehmen kann, ohne dass zugleich das Verwandtschaftsverhältnis zwischen ihrem Lebensgefährten und dem Kind erlischt (Az. XII ZB 586/15).

Der BGH führt weiter aus, dass die Entscheidung auch nicht gegen geltendes Verfassungs- und Europarecht spricht.

Der Grundsatz gem. Art. 6 Abs. 2 S.1 GG ist nicht berührt, da der Adoptionswillige unverheiratete Partner nur ein soziales aber kein rechtliches bzw. leibliches Elternteil ist. Somit kann er sich nicht auf das Elternrecht berufen.

Zudem ist Art. 8 EMRK nicht verletzt, da das europäische Adoptionsüberkommen die Möglichkeit der Adoption eines Kindes durch zwei Personen unterschiedlichen Geschlechts von dessen „stabilen“ Beziehung abhängig macht. Dies kann national aufgrund des vorhandenen Ermessensspielraums an der rechtlichen Absicherung der Partnerschaft festgemacht werden. Somit kann die Ehe oder die eingetragene Lebenspartnerschaft eine Voraussetzung für die Adoption sein. Diese lag im vorliegenden Sachverhalt jedoch nicht vor.

BGH, Pressemitteilung vom 06.03.2017 zum Beschluss XII ZB 586/15 vom 08.02.2017


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