Ältere Domain verletzt jüngeres Unternehmenskennzeichenrecht – Löschung

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Das Oberlandesgericht Frankfurt hat am 29.09.2016, 6 U 187/15, entschieden, dass derjenige, der sich eine Domain mit der Bezeichnung sichert, die ein (anderes) Unternehmen als Unternehmenskennzeichen benutzt, dessen Kennzeichenrechte verletzt.

Im vorliegenden Fall war es so, dass die Domain bereits angemeldet wurde, als die Kennzeichenrechte des Unternehmens noch nicht einmal begründet waren. Unternehmenskennzeichenrechte, § 5 Abs. 1, 2 MarkenG, werden durch die Benutzung im Geschäftsverkehr ohne Eintragung in einem Register erworben. Im vorliegenden Fall war es so, dass der Gesellschafter und Geschäftsführer sich die Domain privat sicherte, bevor das Unternehmen seine Tätigkeit aufnahm.

Mit der Aufnahme der Tätigkeit und Benutzung des Unternehmenskennzeichens wurden die entsprechenden Rechte daran durch das Unternehmen erworben. Beim späteren Streit ging es dann darum, ob der ehemalige Geschäftsführer die Domain löschen muss.

Das OLG Frankfurt kam zu dem Ergebnis, dass dies der Fall sei, da die Domain schon von vornherein zur Nutzung durch das Unternehmen vorgesehen war.

Namensrechte, Unternehmenskennzeichen und Marken stehen häufig in Konkurrenz zu Domains. So kommt es oft vor, dass Inhaber von Domains aufgefordert werden, diese herauszugeben bzw. zu löschen. Solche Verlangen sollten genau geprüft werden, da grundsätzlich davon auszugehen ist, dass derjenige der sich eine Domain zuerst sichert, diese auch verwenden darf. Der hier entschiedene Fall weicht insofern von dieser Regel ab.


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