Ärztliche Gutachten: Weichenstellung für sozialrechtliche Ansprüche?

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Sei es eine Rente wegen Erwerbsminderung oder Berufskrankheit, die Einordnung in eine Pflegestufe oder die Anerkennung als Schwerbehinderter: Wer in die missliche Lage gerät, auf Leistungen einer Sozialversicherung angewiesen zu sein, erfährt schnell, dass die Bewertung eines medizinischen Befundes der Dreh- und Angelpunkt des Anspruchs ist.

Allerdings sind die Personen, welche über den Antrag des Hilfesuchenden entscheiden, medizinische Laien, nämlich Behördenmitarbeiter und Richter. Diese scheinen gänzlich vom Spezialwissen eines ärztlichen Sachverständigen abhängig zu sein. Es entsteht der Eindruck, als ob die entscheidenden Weichen allein durch das medizinische Gutachten gestellt würden. Trügt dieser Schein?

Theorie und Praxis

Nach dem Grundgesetz geht die rechtsprechende Gewalt allein vom Richter aus. Er ist daher von der Meinung des Gutachters unabhängig und trifft seine eigene Entscheidung. Dazu überprüft er die Qualität des Gutachtens  mit spezifisch juristischen Mitteln. Nur wenn es diesen Anforderungen genügt, wird das Gutachten zur Grundlage der Entscheidung.

Soviel zur Theorie. In der Praxis ist die Hinterfragung des medizinischen Stoffes für den Richter ein zeitaufwendiges und mühsames Unterfangen. Kommt dann noch eine akute Arbeitsüberlastung hinzu, wird die Bewertung des Gutachtens zur echten Hürde. Schon vor über fünfzig Jahren bemerkte der Bundesgerichtshof: „Es ist ein häufig vorkommender Verfahrensfehler, dass der Richter den Sachverständigen kurzerhand nach dem Ergebnis seiner Beurteilung fragt […] ohne zu sagen, ob das Gericht sich dieses Ergebnis überhaupt zu Eigen macht, und weshalb. Der Richter darf sich eine solche Entscheidung nicht einfach vom Sachverständigen abnehmen lassen.“ (BGHSt 8, 113, 118).

Ein sozialrechtlich engagierter  Anwalt kann nun dazu beitragen, dass das Gutachten gewissenhaft von dem Richter nachvollzogen wird, und dass sich eventuelle Unzulänglichkeiten des Gutachtens nicht zu Lasten des Hilfesuchenden auswirken.

Kritische Fragen

Dazu richtet der Anwalt den Blick zunächst auf die Person des Gutachters: Nicht jeder Arzt ist für alle Bereiche seines Fachs per se als Sachverständiger anzusehen. Ist der Sachverständige auf den einschlägigen Gebieten genügend ausgebildet? Inwieweit hat er selbst das Gutachten erstellt, welche Tätigkeiten wurden von Hilfspersonen durchgeführt? Inwieweit verfügen diese über Fachwissen?

Im Hinblick auf das Gutachten selbst sind zunächst die Schnittstellen zwischen den juristischen und den medizinischen Begriffen problembehaftet. Hat das Gutachten überhaupt die vom Richter gestellten Fragen beantwortet oder liegt es „neben der Sache“? Hat der Gutachter zur Bewertung von Ursachenzusammenhängen die korrekten juristischen Definitionen verwendet? Wurden andere juristische Begriffe vom Gutachter richtig verstanden, oder hat er zum Beispiel die Grenzen zwischen „Minderung der Erwerbsfähigkeit“ und „Grad der Behinderung“ verwischt?

Hat der Gutachter die einschlägigen Richtlinien zur Begutachtung beachtet (Königsteiner Merkblatt zur Lärmschwerhörigkeit, etc.)? Welche Rolle spielten Klassifikationssysteme? Stellt das Gutachten widersprechende medizinische Lehrmeinungen dar und begründet den eigenen Standpunkt? Welche Rolle spielen im gegebenen Fall Arbeitsmedizin und Berufskunde? Sind neben körperlichen Befunden auch psychiatrische Aspekte einzubeziehen?

An diesen Beispielen sieht man: Der Anwalt steht dem Sachverstand des begutachtenden Arztes nicht gänzlich ratlos gegenüber.

Die zweite Meinung

Darüber hinaus gibt das Sozialgerichtsgesetz dem Kläger das Recht, die Begutachtung des Falles durch einen Arzt seiner Wahl zu erzwingen. In seiner prozessualen Wertigkeit steht dieses „Zweit-“Gutachten dem durch das Gericht veranlassten Gutachten nicht nach.

Allerdings sollte auch bei dem selbst gewählten Gutachter kritisch hinterfragt werden, ob er fachlich geeignet ist. Mediziner, die Außenseitermeinungen vertreten, mögen im Einzelfall zwar dem Anliegen des Klägers gegenüber besonders aufgeschlossen sein, werden aber in den Augen des Richters nur wenig glaubhafte Bekundungen machen.

Weil die Bewertung des medizinischen Sachverhalts nicht einer ebenso zwingenden Logik folgt wie die Auflösung einer mathematischen Gleichung, kommen beide Gutachten unter Umständen zu unterschiedlichen Ergebnissen. In diesem Fall darf der Richter nicht ohne weiteres dem ersten Gutachter mehr Gewicht beimessen. Vielmehr öffnet sich hier ein weiteres Diskussionsfeld, das der Anwalt zur Erreichung des Klageziels nutzen kann. 

Andreas Hartmann, Rechtsanwalt

Schützenstr. 5

35578 Wetzlar

Tel.: 06441-2009600


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