Akteneinsicht: Wer kann Einsicht in die Akte beantragen?

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Egal um welche Verfahrensart es sich handelt, Betroffene haben einen Anspruch auf Akteneinsicht. Dieser Anspruch kann je nach Verfahrensart eingeschränkt werden. Einen Rechtsanwalt benötigt man für den Antrag auf Akteneinsicht nicht, kann jedoch insbesondere im Strafverfahren sinnvoll sein, da dieser ein umfangreicheres Recht auf Akteneinsicht hat. 

Wer kann Akteneinsicht beantragen? 

Das Einsichtsrecht in die Prozessakte leitet sich aus dem rechtsstaatlichen Grundsatz auf rechtliches Gehör ab. Je nach Verfahrensart ergibt sich das Recht auf Akteneinsicht aus dem jeweiligen Gesetz: 

  • Zivilverfahren: Das Recht auf Akteneinsicht ergibt sich im Zivilprozess aus § 299 ZPO. Demnach dürfen die Parteien die Akte einsehen oder sich Abschriften durch die Geschäftsstelle erteilen lassen. Sogar Dritten kann ein Recht auf Akteneinsicht zustehen, wenn diese ein rechtliches Interesse haben und auch glaubhaft machen.

  • Strafverfahren: Gemäß § 147 Absatz 4 StPO steht dem Beschuldigten ein Recht auf Akteneinsicht zu. Auch Opfer können gemäß § 406e StPO einen Antrag auf Akteneinsicht stellen, diese müssen aber ein berechtigtes Interesse an der Einsichtnahme haben.

  • Ordnungswidrigkeitenverfahren: Auch im Ordnungswidrigkeitenverfahren können Betroffene gemäß § 49 OWiG einen Antrag auf Akteneinsicht stellen.

  • Sozialrecht: Im Sozialrecht ergibt sich das Recht auf Akteneinsicht aus zwei gesetzlichen Normen. Einmal kann bereits im Sozialverwaltungsverfahren gemäß § 25 SGB X ein Antrag auf Akteneinsicht gestellt werden. Handelt es sich bereits um ein Verfahren vor dem Sozialgericht, ergibt sich das Recht auf Akteneinsicht für den Beteiligten aus § 120 SGG.

  • Verwaltungsverfahren: Beteiligte in einem Verwaltungsverfahren können gemäß § 29 VwVfG einen Antrag auf Akteneinsicht bei der Behörde stellen, wenn dies zur Geltendmachung oder zur Verteidigung der rechtlichen Interessen erforderlich ist. 

Benötigt man für die Akteneinsicht einen Rechtsanwalt?

In der Regel benötigt man keinen Rechtsanwalt, um Akteneinsicht zu erhalten. Gerade im Strafverfahren kann die Beantragung der Akteneinsicht durch einen Rechtsanwalt jedoch sinnvoll sein, weil dieser ein umfangreicheres Akteneinsichtsrecht hat und dieses Recht auch schneller umsetzen kann. 

Strafverteidiger stellen ein Organ der Rechtspflege dar, weshalb diesen eine effektive Verteidigung im Strafverfahren ermöglicht werden muss. Gemäß § 147 StPO hat der Rechtsanwalt daher nicht nur ein Recht auf Akteneinsicht, sondern auch ein Recht auf Einsicht in die Beweisstücke. Hierzu zählen Schriftstücke, Tonbandaufnahmen oder Bildmaterial. 

Zusätzlich hat die Beantragung durch einen Rechtsanwalt den Vorteil, dass dieser die Akte mit dem Betroffenen besprechen kann. Juristische Laien wissen in der Regel nicht, wie der Akteninhalt gerade im Strafverfahren zu bewerten ist. 

Wie wird die Akteneinsicht beantragt? 

Grundsätzlich gilt, Akteneinsicht ist immer bei der zuständigen Behörde oder Gericht zu stellen. Hier sollte immer das entsprechende Akten- oder Geschäftszeichen angegeben werden. Im Strafverfahren kann, sofern die Vorgangsnummer bekannt ist, ein Antrag auf Akteneinsicht bei der richtigen Polizeidienststelle gestellt werden. Gleichzeitig kann in diesem Antrag bereits die Bitte enthalten sein, sofern die polizeilichen Ermittlungen bereits abgeschlossen sind, dass der Akteneinsichtsgesuch an die Staatsanwaltschaft weitergeleitet wird.

Kostet die Akteneinsicht durch einen Rechtsanwalt Geld? 

Unabhängig, um welche Verfahrensart es sich handelt, entstehen beim Rechtsanwalt Kosten, wenn dieser einen Antrag auf Akteneinsicht stellt. Bei einem Strafverteidiger fällt beispielsweise durch die Beauftragung bereits die Grundgebühr im Strafverfahren an.

Weitere Kosten sind die zu zahlende Auslagenpauschale für die Übersendung der Akte. Diese beträgt in der Regel 12,00 EUR. Ferner fallen Kosten für Post- und Telekommunikation, Mehrwertsteuer und ggf. Kopierkosten an.

Kann das Recht auf Akteneinsicht eingeschränkt werden? 

In manchen Fällen kann das Recht auf Akteneinsicht eingeschränkt oder ganz verweigert werden:

  • Strafverfahren: Auch die Einsichtnahme in eine Ermittlungsakte kann eingeschränkt oder ganz verweigert werden. Ein eingeschränktes Akteneinsichtsrecht besteht z.B. dann, wenn durch eine Einsichtnahme die Ermittlungen gefährdet werden. Auch können dem Beschuldigten personenbezogene Daten des Verletzten verwehrt werden. 

  • Verwaltungsverfahren: Im Verwaltungsverfahren kann das Recht auf Akteneinsicht gemäß § 29 Absatz 2 VwVfG aus drei Gründen eingeschränkt bzw. ganz verweigert werden. Dies ist der Fall, wenn eine Beeinträchtigung der ordnungsgemäßen Aufgabenerfüllung, Nachteile für das Wohle des Staates oder Geheimhaltungsinteressen von dritten Personen vorliegen. 

Was tun, wenn der Antrag auf Akteneinsicht abgelehnt wird? 

Insbesondere im Straf- und Verwaltungsverfahren gibt es Einschränkungen bei der Akteneinsicht. Sollte der Akteneinsichtsgesuch im Verwaltungsverfahren abgelehnt werden, dann ist dies nur zulässig, wenn ein gesetzlicher Einschränkungsgrund vorlag. Liegt kein Grund für die Ablehnung der Akteneinsicht vor, dann kann Widerspruch gegen die Ablehnung eingelegt werden. 

Auch im Strafverfahren kann gegen die Ablehnung der Akteneinsicht Rechtsmittel eingelegt werden. Eine Ablehnung des Akteneinsichtsgesuch kann zudem zu einem Verfahrensfehler führen, da eine effektive Verteidigung so zu Nichte gemacht wird. 

Foto(s): Adobe Stock/makibestphoto

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