Gerichtstermin: Was passiert, wenn Zeugen nicht zum Gerichtstermin erscheinen?

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Zeugen sind eines der wichtigsten Beweismittel in einer Gerichtsverhandlung. Wer jedoch noch nie Berührung mit der Justiz gemacht hat, für den wirft eine Ladung als Zeuge viele Fragen auf. Besteht eigentlich die Pflicht zum Termin zu erscheinen, selbst dann, wenn gar Nichts zum Sachverhalt gesagt werden kann und welche Konsequenzen drohen bei einem unentschuldigten Fernbleiben? 

Müssen Zeugen zu einem Gerichtstermin erscheinen? 

Nach dem Gesetz sind Zeugen verpflichtet, vor Gericht zu erscheinen. Dieser Verpflichtung können sie sich auch nicht ohne Weiteres entziehen, selbst wenn Zeugen der Auffassung sind, Nichts oder nur Unwesentliches zum Vorfall aussagen zu können. Als Zeuge hat man jedoch die Möglichkeit, eine schriftliche Schilderung des Sachverhaltes an das Gericht zu übersenden, so kann das Gericht prüfen, ob ggf. eine Abladung in Betracht kommt. Auch wenn Zeugen bereits bei der Polizei oder dem Gericht der ersten Instanz ausgesagt haben, müssen diese bei einer erneuten Zeugenladung erscheinen. 

Müssen Zeugen vor Gericht aussagen? 

Neben der Pflicht, als Zeuge vor Gericht zu erscheinen, haben Zeugen ebenfalls die Pflicht, vor Gericht auszusagen. Das Gericht ist in den meisten Fällen nämlich auf wahrheitsgemäße Zeugenaussagen angewiesen, um zu einer richtigen Entscheidung zu gelangen. 

In bestimmten Fällen steht den Zeugen jedoch das Recht zu, die Aussage zu verweigern oder die Beantwortung einzelner Fragen abzulehnen. Über entsprechende Zeugnisverweigerungsrechte werden Zeugen jedoch im Rahmen des Gerichtstermins informiert. Ein Zeugnisverweigerungsrecht besteht beispielsweise, wenn ein besonderes Näheverhältnis zu einer Partei besteht. Unter einem solchen Näheverhältnis fallen Verlobte, Ehegatten, Lebenspartner, Verwandte und Verschwägerte. 

Gibt es für Zeugen Entschuldigungsgründe um nicht vor Gericht erscheinen zu müssen? 

Sofern ein schwerwiegender Verhinderungsgrund vorliegt, müssen Zeugen nicht vor Gericht erscheinen. Hierunter fallen beispielsweise eine ernsthafte Erkrankung oder ein bereits vorher gebuchter Auslandsaufenthalt. Sollte ein solcher Verhinderungsgrund vorliegen, müssen Zeugen das Gericht hierüber umgehend informieren. Diese Mitteilung sollte am bestens schriftlich nebst den entsprechenden Nachweisen (Buchungsunterlagen, Atteste etc.) erfolgen. 

Wird als Verhinderungsgrund eine Erkrankung angeführt, müssen Zeugen jedoch beachten, dass die Vorlagen eines “gelben Scheines” nicht ausreicht, da hierdurch nur die Arbeitsunfähigkeit bescheinigt wird. Aus diesem Grund sollte ein Schreiben des Arztes beigefügt werden, aus dem hervorgeht, dass eine Verhandlungsunfähigkeit vorliegt. 

Welche Konsequenzen drohen bei einem unentschuldigten Fehlen vor Gericht? 

Nimmt ein Zeuge ohne genügende oder gar keiner Entschuldigung den Termin nicht wahr, dann muss dieser mit erheblichen Konsequenzen rechnen. Im Zivilprozess hat das Gericht dem Zeugen die durch sein Fernbleiben entstehenden Kosten wie die Kosten für die beim Termin gewesenen Rechtsanwälte oder Sachverständigen aufzuerlegen, § 380 Absatz 1 ZPO. 

Ferner kann das Gericht ein Ordnungsgeld anordnen. Die Höhe des Ordnungsgeldes steht im Ermessen des Gerichts. Im Falle wiederholten Ausbleibens wird das Ordnungsgeld ggf. erneut festgesetzt. Gemäß § 380 Absatz 2 ZPO kann der Zeuge dann auch zwangsweise vorgeführt werden. 

Die Folgen für das Ausbleiben des Zeugen im Strafverfahren ergeben sich aus § 51 StPO. Gemäß § 51 Absatz 1 Satz 1 StPO werden die durch das Ausbleiben verursachten Kosten dem Zeugen auferlegt. Gemäß § 51 Absatz 1 Satz 2 StPO wird genauso wie im Zivilverfahren ein Ordnungsgeld festgesetzt. 

Foto(s): Adobe Stock/aerogondo

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