Aktien vererben

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Wer sein Vermögen oder auch nur einen Teil davon in Aktien angelegt hat und sich Gedanken darüber macht, wie diese vererbt werden oder noch zu Lebzeiten weitergegeben werden sollen, der merkt schnell, dass es hierbei einige Herausforderungen zu meistern gibt.

An der Börse notierte Aktien unterliegen Kursschwankungen. Es stellt sich daher die Frage, welcher Wert maßgeblich ist, wenn es um Dinge, wie die Bestimmung der Höhe der Erbschaftssteuer geht. Schließlich kann es hier zu immensen finanziellen Belastungen für die Erben kommen. 

Maßgeblich für die Erbschaftssteuer ist der Wert der Aktien zum Zeitpunkt des Ablebens des Erblassers. Wer also jetzt sein Testament mit dem Gedanken macht, das Vermögen auf mehrere Erben fair aufzuteilen, der muss bedenken, dass im Fall des Ablebens die Aktien möglicherweise nicht mehr den gleichen Wert haben, wie es jetzt der Fall ist. Diese Entwicklung muss bei der Testamentsgestaltung berücksichtigt werden.

Um einen Teil des Problems zu umgehen, können die Aktien schon zu Lebzeiten übertragen werden. Hier stellen sich jedoch dann andere Fragen. Wie kann etwa eine Gestaltung gewählt werden, in der der aktuelle Inhaber der Aktien noch rechte ausüben kann, wie den Besuch der Hauptversammlung und die Wahrnehmung der dortigen Aktionärsrechte, wie dem Rede-, dem Frage- und dem Stimmrecht? 

Eine Gestaltungsmöglichkeit hierfür wäre die Einräumung eines Nießbrauchs an der Aktie zu Gunsten des späteren Eigentümers. Mit dieser Konstruktion können die verschiedenen, in einer Aktie verkörperten Rechte aufgeteilt werden in materielle und immaterielle. So können Dividenden einer anderen Person zukommen als derjenigen, die auf die Hauptversammlung geht.

Wenn es nun nicht um finanzielle Komponenten, sondern etwa den Erhalt des Stimmrechts in einer Aktiengesellschaft für die eigene Familie geht, dann kann mit Auflagen gearbeitet werden. Hiermit ist es möglich, den Erhalt eines bestimmten Teiles der Erbschaft an Bedingungen zu knüpfen. Um dies dann auch durchsetzbar zu gestalten, sollte jedoch ein Testamentsvollstrecker eingesetzt werden, der sich im Zweifelsfall darum kümmert, dass die Bedingungen auch eingehalten und erfüllt werden.

Wenn es darum geht, den Erben das in der Aktie verkörperte Vermögen zukommen zu lassen, dann kann natürlich auch zu Lebzeiten im eigenen Depot mit Verkaufsorders mit bestimmten Limits gearbeitet werden. So würde ein Absturz der Aktien ins Bodenlose und damit ein Verfall der Erbschaft verhindert. 

Es kann in einer letztwilligen Verfügung durchaus festgehalten werden, dass die Aktien oder ersatzweise das Surrogat, also das Geld, das stattdessen vorhanden ist, vererbt werden. So können böse Überraschungen bei der Erbschaftssteuer einerseits und auch beim Verfall des Werts der Aktien andererseits vermieden werden.

Die Kanzlei Bergdolt ist spezialisiert auf die Weitergabe von Vermögen in Verfügungen von Todes wegen oder anderen Konstellationen. Wir beraten Sie unabhängig und ergebnisoffen und suchen mit Ihnen die beste Lösung für Ihr Ziel.


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