Aktuelle Entscheidung des Bundesgerichtshofs zum Keyword-Advertising

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Der Bundesgerichtshof hat mit seinem Urteil vom 13.12.2012 (Az. I ZR 217/10) seine Rechtsprechung zur Zulässigkeit des sog. Keyword-Advertising, bei dem Internetnutzern anhand eines mit der Marke identischen oder verwechselbaren Schlüsselworts die Werbung eines Dritten angezeigt wird, weiter präzisiert.

Die Klägerin des streitgegenständlichen Verfahrens ist  Inhaberin der ausschließlichen Lizenz einer unter anderem für Pralinen und Schokolade eingetragenen deutschen Marke („MOST"). Die Beklagte in diesem Verfahren unterhält unter anderem einen Onlineshop für Geschenke, Pralinen und Schokolade.

Die Beklagte schaltete im Januar 2007 bei der Suchmaschine Google eine sog. Adwords-Anzeige für ihren Internetshop. Als Schlüsselwort („Keyword") für ihre Anzeige hatte die Beklagte sowohl den Begriff „Pralinen", als auch die Option „weitgehend passende Keywords" gewählt. In der Auflistung der „weitgehend passenden Keywords" stand unter anderem als Schlüsselwort die Kombination „most pralinen".

Gab ein Nutzer diesen weitestgehend passenden Suchbegriff ein, erschien rechts neben den Suchergebnissen (auf vier Zeilen verteilt) folgende Anzeige der Beklagten: „Pralinen/Weine, Pralinen, Feinkost, Präsente/Genießen und schenken!". Ebenfalls war die Internetanschrift der Beklagten ausgewiesen.

In dem Onlineshop der Beklagten selbst wurden keine Produkte mit dem Markenzeichen der Beklagten vertrieben.

Die Klägerin ist der Ansicht, die Beklagte habe durch die Schaltung der Anzeige das Recht an der eigenen Marke verletzt. Aus diesem Grund hatte die Klägerin die Beklagte unter anderem auf Unterlassung in Anspruch genommen. Das Landgericht Braunschweig hatte in der ersten Instanz der Klage stattgegeben. Die Berufung der Beklagten ist ohne Erfolg geblieben. Der Bundesgerichtshof hat das Berufungsurteil aufgehoben und die Klage abgewiesen.

Der Bundesgerichtshof hat mit seiner Entscheidung seine Rechtsprechung (BGH, Urteil vom 13. Januar 2011 - I ZR 125/07; Urteil vom 13. Januar 2011 - I ZR 46/08) bestätigt, nach der beim sog. „Keyword-Advertising" eine Markenverletzung unter dem Gesichtspunkt der Beeinträchtigung der Herkunftsfunktion der Marke grundsätzlich ausgeschlossen ist, wenn die Werbung - wie im Streitfall - in einem von der Trefferliste eindeutig getrennten und entsprechend gekennzeichneten Werbeblock erscheint und selbst weder die Marke noch sonst einen Hinweis auf den Markeninhaber oder die unter der Marke angebotenen Produkte enthält.

Der Bundesgerichtshof hat mit seiner Entscheidung klargestellt, dass dies auch dann gilt, wenn die Anzeige nicht auf das Fehlen einer wirtschaftlichen Verbindung zwischen dem Werbenden und dem Markeninhaber hinweist. Insbesondere würde der Umstand, dass in der Anzeige Produkte der unter der Marke angebotenen Art mit Gattungsbegriffen bezeichnet werden (im Streitfall „Pralinen" usw.), nicht zu einer Beeinträchtigung der Herkunftsfunktion der Marke führt.

Auch die europäische Dimension dieser Problematik wurde seitens der Richter beleuchtet. So steht nach Auffassung des Bundesgerichtshofs diese Entscheidung im Einklang mit der Rechtsprechung des EuGH (EuGH, Urteil vom 22.09.2011 - C-323/09). Nach dieser Entscheidung ist es Sache des nationalen Gerichts, die Frage der Beeinträchtigung der Herkunftsfunktion anhand der vom Gerichtshof entwickelten Maßstäbe unter Berücksichtigung aller Faktoren zu prüfen.

Trotz der insoweit abweichenden Entscheidung einzelner europäischer Nationalgerichte, die bei der Beurteilung von Adwords-Anzeigen unter Berücksichtigung der von ihnen als relevant erachteten Faktoren zu anderen Ergebnissen gelangt sind, hat der Bundesgerichtshof keine Vorlage an den EuGH für geboten erachtet.

Diese Entscheidung des Bundesgerichtshofs bietet den Unternehmen somit im Bereich des sog. „Keywords-Advertising" Möglichkeiten, entsprechenden Abmahnungen dürfte damit der Boden entzogen worden sein.

Haben Sie Fragen zur Zulässigkeit des sog. „Keyword-Advertising" oder haben Sie eine Abmahnung erhalten, die Ihnen eine Markenrechtsverletzung vorwirft? Sprechen Sie uns an. Gerne stehen wir Ihnen bei evtl. Rückfragen zur Verfügung.

Mit freundlichen Grüßen

Rechtsanwalt Jörg Schwede


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