Aktuelle Rechtsprechung des BGH zum Wohnungseigentum (20.01.2010)

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Viele Lieferverträge, z.B. Verträge der Kommunen über die Wasserbelieferung und Abwasserentsorgung, sahen und sehen neben der Zahlungspflicht der rechtlich selbständigen Wohnungseigentümergemeinschaft die gesamtschuldnerische Haftung des einzelnen Wohnungseigentümers vor. Dabei ist Vertragspartner des Lieferanten häufig die Gemeinschaft,nicht der einzelne Eigentümer.

Gesamtschuldnerische Haftung bedeutet dann die Haftung für die gesamte Rechnung. Die Lieferanten konnten sich den zahlungskräftigsten Wohnungseigentümer aussuchen, der musste schauen, dass er von den anderen Regress erhielt. Das Problem tritt häufig auf, wenn mehrere Eigentümer das Wohngeld schuldig bleiben und die Eigentümergemeinschaft deshalb nicht über ausreichende Mittel verfügt.

Seit dem dem 01.07.2007 gilt nach § 10 Abs. 8 WEG eine gesetzliche Beschränkung der gesamtschuldnerischen Mithaftung des einzelnen Wohnungseigentümers für derartige Verbindlichkeiten einer zahlungsunfähigen Wohnungseigentümergemeinschaft. Der einzelne Wohnungseigentümer haftet nur noch anteilig nach dem Verhältnis seines Miteigentumsanteil für die Gesamtrechnung des Lieferanten.

Was gilt aber, wenn der Liefervertrag eine unbegrenzte Mithaftung des einzelnen Wohnungseigentümers vorsieht?

Diese Frage hat der BGH nunmehr so beantwortet, dass auch entgegen des Textes der Liefervereinbarung grundsätzlich nur der anteilige Rechnungsbetrag entsprechend § 10 Abs. 8 WEG geschuldet ist. Etwas anderes (unbegrenzte Haftung) soll nur gelten,wenn sich ein Eigentümer neben dem Verband eindeutig auch persönlich verpflichtet hat (etwa weil sich die Heizölfirma weigert sonst überhaupt zu liefern).



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