Aktuelles zum Impfstatus nach § 20a IfSG (einrichtungsbezogene Impfpflicht)

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Aktuelles zum Impfstatus nach § 20a IfSG (einrichtungsbezogene Impfpflicht)

Ab dem 15.03.2022 müssen Arbeitnehmer, die in den in § 20a Infektionsschutzgesetz genannten Einrichtungen tätig sind, Nachweise vorlegen (geimpft, genesen oder Nachweis, dass Impfung medizinisch kontraindiziert ist). Dabei stellt sich die Frage, welcher Impfstatus ab dem 15.03.2022 ausreicht. Reicht es aus, die anerkannten Impfstoffe 2-mal zu bekommen oder ist eine Auffrischung notwendig? Gibt es Zeitintervalle, die zu beachten sind, bis die Grundimmunisierung verfällt? Wie ist die Rechtslage und welche Empfehlungen gibt die Ständige Impfkommission? Was ist nach dem 15.03.2022 zu erwarten?

Diesen Fragen gehe ich in meinem Video nach. Ich zeige dabei auf, dass man sich von anderen Vorschriften, die etwa Impfnachweise in gastronomischen Einrichtungen regeln, nicht irritieren lassen sollte. Auch die Regelung zu EU-Impfzertifikaten regelt nicht den Bereich der einrichtungsbezogenen Impfpflicht ab dem 15.03.2022. Die Frage, ob man als Arzt, Krankenschwester oder Altenpfleger ohne Probleme auch am 15.03.2022 und darüber hinaus in einer Einrichtung wie einem Krankenhaus oder Arztpraxis weiterarbeiten kann, wird allein von § 20a IfSG und dessen Verweiskette beantwortet.

Ich wünsche Ihnen auch gute Unterhaltung mit dem Video. Sollten Sie Anregungen für weitere Videos haben, können Sie mir diese gerne mitteilen.

Wenn für Sie eine weitergehende Beratung erforderlich ist, schreiben Sie mir gerne oder stimmen Sie ein Beratungstermin mit meinem Sekretariat ab.

Mit freundlichen Grüßen

Dr. Martin Gwose LL.M.



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Foto(s): https://bildagentur.panthermedia.net/

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