Verjährung von Urlaubsansprüchen, BAG vom 20.12.2022

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Heute, den 20.12.2022, hat das Bundesarbeitsgericht (Az. 9 AZR 266/20) eine Entscheidung zur Verjährung von Urlaubsansprüchen gefällt. Relevant ist diese Entscheidung für alle Arbeitnehmer, die noch offene Urlaubsansprüche haben. Arbeitgeber sollten die Entscheidung ferner auch kennen, da aus ihr deutlich wird, welche finanziellen Risiken bestehen, wenn die Mitwirkungsobliegenheit nicht erfüllt wird. Die Mitwirkungsobliegenheit bedeutet, dass der Arbeitgeber Arbeitnehmer darauf hinweisen muss, wieviel Urlaub der Arbeitnehmer hat, dass er ihn z.B. bis zum Jahresende zu nehmen hat und dass er ansonsten verfällt. Über diese drei Punkte hat der Arbeitgeber den Arbeitnehmer möglichst zu Jahresanfang zu informieren, ansonsten beginnt keine Verjährung des Urlaubsanspruchs. Letztlich ist diese Rechtsprechung auf den EuGH zurückzuführen. Dieser ist der Ansicht, dass Arbeitnehmer in einer schwächeren Position sind und dies dazu führen, kann, dass sie ihren Urlaub nicht beantragen. Daher soll der Arbeitgeber jedes Jahr diese Hinweise geben (es wird auch Mitwirkungsobliegenheit genannt). In dem vom BAG am 20.12.2022 entschiedenen Fall hatte der Arbeitgeber diese Hinweise nicht gegeben. Er konnte sich daher nicht auf die Verjährung berufen und musste Urlaub, der schon vor 5 Jahren entstanden war, abgelten. Weitere Hinweise gebe ich in meinem Video. 

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