Der Impfschaden. Fragen zur Beweisbarkeit.

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§ 60 Infektionsschutzgesetz (IfSG) regelt, dass bei einem Impfschaden auf Antrag eine Versorgung nach dem Bundesversorgungsgesetz geleistet wird. Es werden nicht alle Impfungen von § 60 IfSG erfasst; die Impfung gegen das Coronavirus SARS-CoV-2 jedoch schon.


In den Jahren 2005 bis 2009 wurden bundesweit insgesamt 1.036 Anträge nach § 60 IfSG gestellt. Aktuell sind insbesondere aufgrund der Impfungen gegen das Coronavirus SARS-CoV-2 (bzw. COVID-19) 4.000 Anträge von den Versorgungsämtern zu bearbeiten. Bei einem stattgegebenen Antrag kann der Geschädigte u.a. eine Beschädigtenrente erhalten bzw. die Hinterbliebenen eine Hinterbliebenenrente.


Der Erfolg des Antrags hängt maßgeblich davon ab, ob das Versorgungsamt anerkennt, dass der Gesundheitsschaden durch die Impfung verursacht wurde. Wird der Antrag abgelehnt, verbleibt der Rechtsweg bis hin zu den Gerichten, in diesem Fall die Sozialgerichte. Neben ärztlichen Feststellungen und Gutachten, die in einem solchen Verfahren verwertet werden, schaut das Versorgungsamt und, im Falle einer Klage auch das Sozialgericht, stets, ob nach wissenschaftlichen Erkenntnissen der Gesundheitsschaden durch die Impfung entstehen kann. Es soll dabei auf die neuesten wissenschaftlichen Erkenntnisse ankommen. Generell haben die Sozialgerichte in der Vergangenheit, d.h. bei anderen Impfstoffen, dabei auf die Angaben der STIKO abgestellt. Die STIKO hat hierfür „Epidemiologische Bulletins“ veröffentlicht, in denen nachgelesen werden kann, welche Impfnebenwirkungen anerkannt sind. Die Sozialgerichte prüfen jedoch auch, ob die STIKO den aktuellen Stand der Wissenschaft darstellt. Dies ist zurzeit bei den Impfstoffen gegen das Coronavirus SARS-CoV-2 nach meinem Dafürhalten nicht der Fall. Die STIKO selbst hat im Januar 2021 ausgeführt, dass gleichzeitig drei Wege beschritten werden müssen, um Impfnebenwirkungen bei diesen neuartigen Impfstoffen eruieren zu können. Ob und wie diese Wege beschritten wurden, führe ich in meinem Video aus.

Mit freundlichen Grüßen


Dr. Martin Gwose LL.M.



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