ALG II: Abgesenkter Regelsatz für Kinder verfassungswidrig

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Einem alleinstehenden Bezieher von Arbeitslosengeld II stehen momentan monatlich 351 Euro zur Verfügung.

Von diesem Betrag sollen nach der Gesetzesdefinition Ernährung, Kleidung, Körperpflege, Hausrat, Haushaltsenergie, Bedarfe des täglichen Lebens sowie "in vertretbaren Umfang auch Beziehungen zur Umwelt und eine Teilnahme am kulturellen Leben" bezahlbar sein.

Für Kinder unter 14 Jahren wurde dieser Betrag bislang aufgrund der Regelung des § 28 SGB II nochmals auf 60 Prozent gekürzt.

Diese Regelung hält der 14. Senat des Bundessozialgerichts für verfassungswidrig.

Nach Auffassung des obersten deutschen Sozialgerichts wäre der Gesetzgeber anstatt einer pauschalen Herabsetzung des Regelsatzes gehalten gewesen, in dem grundrechtssensiblen Bereich der Sicherung des Existenzminimums von Kindern den Regelsatz auf der Basis einer detaillierten normativen Wertung des Kinder- und Jugendlichenbedarfs festzusetzen.

Das Bundessozialgericht, welches ein Gesetz nicht selbst für verfassungswidrig erklären kann, hat diese Frage an das Bundesverfassungsgericht weitergeleitet.

Bis zu einer endgültigen Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts kann Betroffenen letztendlich nur empfohlen werden,  einen entsprechenden Bescheid durch Erhebung eines Widerspruchs anzufechten.

Michael Vogt

- Rechtsanwalt -

 

 

 

 

 

 

 


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