ALG II - Hartz IV: Jobcenter tilgt das Wohneigentum! Checkliste

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Hartz-IV-Tipp von Rechtsanwalt Imanuel Schulz: Hartz IV ausnahmsweise auch als Zuschuss für Tilgungsraten möglich

Bewohnt ein Hartz-IV-Bezieher ein Eigenheim oder eine Eigentumswohnung, können zwar Schuldzinsen übernommen werden, soweit der Kredit für das Eigenheim noch nicht abbezahlt ist, in der Regel aber nicht die Tilgungsraten. Etwas anderes gilt nach einer jetzt veröffentlichten Entscheidung des Darmstädter Landessozialgerichts dann, wenn das Haus lange vor dem Leistungsbezug gekauft wurde und die Finanzierung schon weitgehend abgeschlossen ist. Die Revision wurde zugelassen (Urteil vom 29.10.2014 – L 6 AS 422/12).

Hartz IV-Bezieher klagt auf Übernahme der Tilgungsraten

Ein Diplom-Ingenieur aus dem Main-Taunus-Kreis wohnt in einem Einfamilienhaus, das er 1984 für 290.000 DM gekauft hatte. Das renovierungsbedürftige Haus hat eine Wohnfläche von 78 qm. Der 1950 geborene Mann wurde arbeitslos und erhielt nach Ausschöpfung des Arbeitslosengeldes zeitweise Hartz-IV-Leistungen. Der Main-Taunus-Kreis gewährte ihm jedoch nur ein Darlehen für die Tilgungsraten, weil Sozialleistungen nicht der Bildung von Vermögen dienen sollten. Mittlerweile bezieht der Mann Rente und ist nicht mehr hilfebedürftig.

LSG: Gleiche Kriterien für Eigenheimkosten und Mietkosten

Die Richter verurteilten den Main-Taunus-Kreis, für die Tilgungsraten einen Zuschuss anstelle eines Darlehens zu gewähren. Sie stellten klar, dass Leistungen für Unterkunft und Heizung in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen als Hartz-IV-Leistungen erbracht werden, soweit sie angemessen sind. Bewohnt ein Hilfebedürftiger ein Eigenheim oder eine Eigentumswohnung, so sei die Angemessenheit der damit verbundenen Kosten nach den gleichen Kriterien zu prüfen, wie bei Mietkosten, so das LSG. Danach gehörten zu den Aufwendungen für Unterkunft und Heizung, für die Grundsicherungsleistungen als Zuschuss zu erbringen seien, grundsätzlich nicht die Tilgungsraten. stellte das Gericht zunächst klar. Denn diese Leistungen seien auf die aktuelle Existenzsicherung beschränkt und sollten nicht der Vermögensbildung dienen.

Tilgungsraten nur ausnahmsweise als Zuschuss möglich

Hier liege jedoch ein Ausnahmefall vor, so das LSG. Denn der Mann habe das Haus gekauft, als er noch keine Hartz-IV-Leistungen bezogen habe. Wenn die Tilgungsraten nicht übernommen worden wären, hätte der Verlust des Hauses gedroht. Auch sei die Finanzierung bereits weitgehend abgeschlossen gewesen, da der zu tilgende Anteil nur noch 18,7 % betragen habe. Zudem sei aufgrund der zwischenzeitlich erfolgten Verrentung nur von einem Gesamtleistungsbezug auf die Tilgung von ca. 2,7 % auszugehen. Die Übernahme der monatlichen Tilgungsraten sei auch angemessen, da die Gesamtleistungen für die Unterkunft einschließlich der Tilgung unter den in der Stadt als angemessen geltenden Mietkosten in Höhe von 360 Euro für einen Ein-Personen-Haushalt lägen, befanden die Sozialrichter.

Quelle: http://www.lsg-darmstadt.justiz.hessen.de

Tipp im Sozialrecht von Rechtsanwalt Imanuel Schulz:

Neu ist hier, dass nicht nur die Zinsen vom Jobcenter gezahlt werden, sondern auch getilgt werden muss. Dies ist eine Einzelfallentscheidung und wird nicht grundsätzlich Anwendung finden.

Dennoch wird nochmals klargestellt, dass Wohneigentum sich wie die Miete am Angemessenheitskriterium messen lassen muss.

Hier eine Checkliste zur Prüfung, ob das Jobcenter auch Ihre Tilgungen übernehmen muss:

  • Der Gesamtaufwand aus Zinsen und Tilgung darf nicht mehr sein, als der angemessene Wohnraum in Ihrer Umgebung.
  • Die Finanzierung sollte weitgehend abgeschlossen sein.
  • Das Wohneigentum wurde vor dem Hartz-IV Bezug gekauft.
  • Es droht Eigentumsverlust bei mangelnder Tilgung.

Stellen Sie einen Antrag auf Überprüfung Ihrer Bescheide nach § 44 SGB X beim zuständigen Jobcenter mit Verweis auf dieses Urteil. Benennen Sie dabei den Zeitraum der Bescheide (maximal ein Jahr rückwirkend), die überprüft werden sollen. Gegen einen widerspruchsfähigen Bescheid legen Sie (innerhalb eines Monats nach Zugang) Widerspruch ein.

Bei Fragen wenden Sie sich gerne kostenlos an uns.


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