Alle Jahre wieder: CITO-Test in Bremen

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Nach § 36 Abs. 1 des Bremischen Schulgesetzes (BremSchulG) haben Kinder, die im folgenden Jahr schulpflichtig werden, neben einer schulärztlichen Untersuchung an einer Sprachstandserhebung teilzunehmen. Damit sollen hinreichende Kenntnisse der deutschen Sprache als Einschulungsvoraussetzung festgestellt werden. Wer den Test nicht besteht, muss bereits vorschulisch Sprachfördermaßnahmen durchlaufen.

Dieser sog. CITO-Test soll im Folgenden kurz dargestellt und kritisch beleuchtet werden.

Um es vorwegzunehmen: Das gesetzliche Anliegen, Kinder im Bedarfsfalls bereits vor dem eigentlichen Schulbesuch sprachlich zu fördern, ist zu begrüßen. Sprachliche Kompetenz ist fächerübergreifend eine Grundvoraussetzung für den späteren schulischen Erfolg. Die Umsetzung dieses Ziels ist allerdings mangelhaft.

Der CITO-Test wurde durch das niederländische Centraal Instituut voor Toests Ontwikkeling (= Zentrales Institut für Testentwicklung) geschaffen. Es handelt sich um computergestütztes Testverfahren, bei dem die 4- bis 5-jährigen Testpersonen mittels Mausklick gestellte Aufgaben lösen sollen. Die Testdauer liegt zwischen 45 und 60 Minuten. Die Erziehungsberechtigten oder auf deren Wunsch die Erzieher/innen des Kindergartens können das Kind begleiten. Der Test findet an wohnort- bzw. kindergartennahen Grundschulen statt. Eine Alternative zu diesem Testverfahren wird nicht angeboten.

Die berechtigte Kritik an dieser Form der Sprachstandserhebung entzündet sich daran, dass 4- bis 5- jährige Kinder in einer für sie fremden Umgebung Aufgaben an einem PC lösen müssen. Die meisten Kinder dieser Altersklasse haben (zu Recht) keine Erfahrungen mit Computern und werden folgerichtig nicht mit einer Computermaus umgehen können. Dies ist jedoch in der jetzigen Form Voraussetzung für einen erfolgreichen Test. Folge: diejenigen Kinder, die keine Computererfahrung haben, aber sprachlich altersgemäß entwickelt sind, werden den Test wahrscheinlich nicht bestehen und müssen eine Sprachförderung durchlaufen. Hinzutritt, dass es in der Vergangenheit auch gelegentlich zu Computerabstürzen gekommen ist und vereinzelt auch Begleitpersonen nicht in den Testraum durften. Schließlich muss man sich die Frage stellen, wie in der jetzigen Form das aktive Sprachvermögen bewertet werden soll.

Denjenigen Eltern, die ihren Kindern diese Art der Sprachstandserhebung ersparen möchten, kann nur geraten werden, gegen die Einladung zum CITO-Test (der vom 30.03. bis 01.04 bzw. vom 04.04. bis 06.04.2011 stattfinden soll) schriftlich (also nicht per e-mail) Widerspruch einzulegen, denn bei dieser Einladung handelt es sich um einen sogenannten Verwaltungsakt. Dieser Widerspruch entfaltet grundsätzlich aufschiebende Wirkung, d.h. die Teilnahme kann nicht erzwungen werden. Gegen einen negativen Widerspruchsbescheid kann Klage eingereicht werden, die ebenfalls aufschiebende Wirkung entfaltet.

Wegen des möglichen weiteren Vorgehens und der rechtlichen Argumentation in einem Widerspruchs-/Klageverfahren kann gerne ein Beratungstermin vereinbart werden.


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