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Alternative Heilbehandlung: Steuerabzug nur mit amtsärztlichem Attest

  • 1 Minuten Lesezeit
Esther Wellhöfer anwalt.de-Redaktion

[image]Naturheilkunde, chinesische Akupunktur und Bachblütentherapie - alternative Behandlungsmethoden liegen voll im Trend. Die Kosten dafür können unter Umständen als außergewöhnliche Belastung beim Finanzamt geltend gemacht werden. Allerdings gelten für die Anerkennung hohe Hürden. Das zeigt ein Fall, den kürzlich das Finanzgericht Münster entschieden hat.

Eltern wollten die Kosten für eine Lerntherapie ihrer Kinder, energetische Heilbehandlung, Beratungen im spirituellen Lebensmanagement und Feng-Shui-Arbeiten als außergewöhnliche Belastungen bei der Steuer geltend machen. Das Finanzamt wollte die Kosten nicht anerkennen, weil kein amtsärztliches Attest vorlag. Dagegen reichten die Eltern Klage ein.

Doch der 10. Senat schloss sich der Ansicht des Finanzamtes an und wies die Klage ab. Gerade bei wissenschaftlich umstrittenen Behandlungsmethoden ist für die Anerkennung vorab ein amts- oder vertrauensärztliches Attest erforderlich, das die medizinische Notwendigkeit der Behandlungsmethode belegt. Das entspricht auch der ständigen Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs, so die Münster Richter.

Es kommt also entscheidend darauf an, ob die Methode als Heilbehandlung anzusehen ist. Nur dann können die Behandlungskosten steuerlich geltend gemacht werden. Handelt es sich dagegen um eine reine Gesundheitsförderungsmaßnahme oder dient die Behandlung allein der Steigerung des körperlichen Wohlbefindens, ist kein Steuerabzug möglich.

(Finanzgericht Münster, Urteil v. 16.06.2010, Az.: 10 K 1655/09 E)

(WEL)

Foto(s): ©iStockphoto.com

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