Altersvorsorgeunterhalt kontra Elementarunterhalt – ist eine nachträgliche Geltendmachung möglich?

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Ehegattenunterhalt ist in erster Linie als sogenannter Elementarunterhalt (§ 1578 Abs. 1 BGB) geschuldet, der zur Deckung der im täglichen Leben normalerweise auftretenden Bedürfnisse dient. Davon umfasst werden die Kosten für Essen und Trinken, Wohnen, Pkw, Urlaub, Kultur pp. Der Elementarunterhalt umfasst alle Aufwendungen, die regelmäßig anfallen und die für die Ehegatten nach dem gewöhnlichen Verlauf der Dinge vorhersehbar sind.

Daneben gibt es noch andere Unterhaltsteile, wie den Altersvorsorgeunterhalt (§ 1578 Abs. 3 BGB), den Krankheitsvorsorgeunterhalt (§ 1578 Abs. 2 BGB), den Pflegevorsorgeunterhalt (§ 1578 Abs. 2 BGB) und den Sonderbedarf (§§ 1585b BGB, 1613 Abs. 2 BGB). Die vorgenannten Bestandteile sind im laufenden Elementarunterhalt nicht enthalten. Es handelt es sich um besondere Teile des einheitlichen Unterhaltsanspruchs des Berechtigten. Sie sind daher gesondert geltend zu machen und vom Gericht im Beschluss gesondert auszuweisen.

Der Anspruch auf kostenfreie Mitversicherung in der Familienversicherung der gesetzlichen Krankenkasse erlischt mit Rechtskraft der Scheidung, sodass sich ab diesem Zeitpunkt die Frage eines zusätzlichen Krankenvorsorgeunterhalts neben dem Elementarunterhalt stellt. Ist der Berechtigte u. a. selbst nicht sozialversicherungspflichtig beschäftigt, muss der Versicherungsbeitrag bei guten finanziellen Verhältnissen zusätzlich zum Elementarunterhalt geleistet werden.

Noch früher setzt der Anspruch auf Altersvorsorgeunterhalt ein. Er entsteht bereits mit Rechtshängigkeit des Scheidungsverfahrens, also der Zustellung des Scheidungsantrages. Ab diesem Zeitpunkt entfällt die Teilhabe an der Altersversorgung des anderen Ehegatten durch den Versorgungsausgleich (= Ausgleich der während der Ehezeit erwirtschafteten Rentenanwartschaften). Der Altersvorsorgeunterhalt soll dem Aufbau einer eigenen Altersvorsorge dienen. Anders als der Krankenvorsorgeunterhalt besteht der Anspruch auf Altersvorsorge auch, wenn eigene Einkünfte erzielt und selbst Beiträge in die gesetzliche Rentenversicherung eingezahlt werden.

Das Kammergericht Berlin hatte sich nunmehr der Frage anzunehmen, ob im Rahmen eines isolierten Antrages auch dann noch Altersvorsorgeunterhalt durchgesetzt werden kann, wenn der Elementarunterhalt bereits geltend gemacht und erfolgreich tituliert wurde, ohne dass eine Nachforderung des Altersvorsorgeunterhalts vorbehalten blieb. Dies hat das Kammergericht verneint. Zur Begründung führte der Senat aus, dass der Vorsorgeunterhalt nicht mehr nachträglich geltend gemacht werden kann, wenn Unterhalt ohne nähere Aufschlüsselung in Elementar- und Vorsorgeunterhalt geltend gemacht wurde. Eine nachträgliche Geltendmachung im Wege eines isolierten Zusatzantrages sei nur dann möglich, wenn es sich beim ersten Verfahren um einen Teilantrag gehandelt hat. Im Unterhaltsverfahren spreche die Vermutung gegen einen Teilantrag, sodass sich der Unterhaltsberechtigte zumindest erkennbar eine Nachforderung vorbehalten haben muss (Beschluss des KG Berlin vom 19.07.2013 in dem Verfahren 13 UF 56/13).

Die vorgenannte Entscheidung zeigt, dass es angebracht ist, den Altersvorsorgeunterhalt gleichzeitig mit dem Elementarunterhalt geltend zu machen. Unterbleibt dies, so ist es nur schwer oder gar nicht mehr möglich, den Anspruch zu einem späteren Zeitpunkt erfolgreich durchzusetzen. Wird in einem gerichtlichen Verfahren über den Elementarunterhalt gestritten und in diesem Zusammenhang weder der Altersvorsorgeunterhalt geltend gemacht noch überhaupt erwähnt, kann dies einer späteren isolierten Geltendmachung entgegenstehen. So kann der Unterhaltspflichtige darauf vertrauen, nachträglich nicht noch auf Zahlung von Altersvorsorgeunterhalt in Anspruch genommen zu werden. Da eine Änderung der tatsächlichen Verhältnisse nicht vorliegt, sondern lediglich eine Änderung in der Einsicht, nun auch Altersvorsorgeunterhalt beziehen zu wollen, scheidet eine Abänderung für die Zukunft ebenfalls aus.

Für weitere Fragen zum Thema Unterhalt (Trennungsunterhalt, nachehelicher Unterhalt pp.) steht Ihnen aus unserer Fachkanzlei für das Familienrecht und Scheidung in Siegen Rechtsanwalt und Fachanwalt für Familienrecht Frank Baranowski gerne zur Seite. Rufen Sie uns an!

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