Das „geplünderte“ Gemeinschaftskonto – zur Zulässigkeit von Abhebungen vom Gemeinschaftskonto

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In der Praxis kommt es immer wieder vor, dass nach einer Trennung ohne Absprache mit dem anderen Ehegatten Barabhebungen oder Überweisungen vorgenommen werden. Zu Unrecht, wie das OLG Bremen aktuell in seinem Beschluss vom 03.03.2014 in dem Verfahren 4 UF 181/13 in Fortführung der ständigen Rechtsprechung dargelegt hat [so bereits BGH FamRZ 1993, 413]. Zur Abhebung des auf einem Gemeinschaftskonto der Ehegatten befindlichen Guthabens nach der Trennung zum Zweck der Anschaffung von Haushaltsgegenständen ist der aus der Ehewohnung ausgezogene Ehegatte im Zweifel nicht berechtigt.

In dem vom OLG Bremen zu entscheidenden Fall hatte die Antragsgegnerin zwei Tage nach der Trennung der Beteiligten von dem Gemeinschaftskonto ohne Wissen des Antragstellers das gesamte zu diesem Zeitpunkt noch vorhandene Guthaben abgehoben. Das Amtsgericht führte zu Recht aus, dass die Beteiligten als Inhaber des Gemeinschaftskontos gegenüber dem Kreditinstitut Gesamtgläubiger im Sinne von § 428 BGB waren. Das Innenverhältnis beurteile sich bei einem Oder-Konto nach § 430 BGB. Danach sind die Ehegatten an dem jeweiligen Kontostand eines Gemeinschaftskontos und insbesondere am Kontostand im Zeitpunkt der Trennung regelmäßig zu gleichen Teilen berechtigt. Ein Guthaben ist bei Scheitern der Ehe grundsätzlich hälftig zu teilen. Der Grundsatz der Halbteilung komme nur dann nicht zum Zuge, wenn ein anderes bestimmt ist. Entnimmt ein Ehegatte nach der endgültigen Trennung mehr als die Hälfte, besteht regelmäßig ein Ausgleichsanspruch des anderen Ehegatten. Ein Ausgleichsanspruch besteht nur dann nicht, wenn die Kontoverfügung von einer anderweitigen Bestimmung erfasst ist.

Hat ein Ehegatte nach der Trennung das gesamte auf dem Konto befindliche Guthaben abgehoben und wird er auf hälftige Herausgabe in Anspruch genommen, so muss er den Beweis für seine Behauptung einer anderen Bestimmung im Sinne des § 430 BGB führen. Eine anderweitige Bestimmung kann rechtsgeschäftlich vereinbart werden, sie kann sich aber auch aus dem Zweck des Rechtsgeschäfts, aus der Natur der Sache oder den Gesamtumständen ergeben. Vorliegend hatte die Antragsgegnerin eine andere Bestimmung nicht darlegen können. Die Richter führten aus, dass die von der Antragsgegnerin behaupteten trennungsbedingten Anschaffungen keine Abweichung von der gesetzlichen Vermutung des § 430 BGB begründen. Ihrem eigenen Vortrag zufolge fehlte es an einer vorangegangenen Absprache mit ihrem Ehemann, die Anschaffung von Möbeln und Elektrogeräten mit Mitteln des Gemeinschaftskontos zu finanzieren. Die Kontoverfügung erfolgte ohne Wissen und gegen den Willen des Ehemannes.

Allein der Umstand, dass die Antragsgegnerin ihrem Vortrag zufolge trennungsbedingte Anschaffungen tätigen musste, könne keine andere Bestimmung im Sinne des § 430 BGB begründen. Zwar könne im Einzelfall auch eine nach endgültiger Trennung der Eheleute von einem Ehegatten vorgenommene Kontoverfügung von einer anderweitigen Bestimmung erfasst sein. Etwa dann, wenn mit ihr noch eine gemeinsame Schuld bezahlt worden ist oder wenn es um eine Geldentnahme geht, die mit den früheren gemeinsamen Vorstellungen der Ehegatten im Einklang steht und nach der Trennung weiterhin dem mutmaßlichen Willen des anderen Ehegatten entspricht. Dies könne insbesondere bei maßvollen, dem Unterhalt der Restfamilie dienenden Abhebungen in Betracht kommen. Bei einer Abhebung zum Zweck der Anschaffung trennungsbedingt für nötig gehaltenen Hausrats sei dies aber nicht der Fall.

Zusammenfassung: Hebt ein Ehegatte nach der endgültigen Trennung mehr als 50 % vom Gemeinschaftskonto ab, besteht im Regelfall ein Ausgleichsanspruch gem. § 430 BGB. In Ausnahmefällen kann „etwas anderes bestimmt sein“, allerdings nur dann, wenn die darüber hinausgehende Abhebung dem mutmaßlichen Willen des anderen Ehegatten entspricht. Dies ist insbesondere dann anzunehmen, wenn der abgehobene Betrag für den Unterhalt der restlichen Familienmitglieder verwendet wird. Geht nach Trennung der Eheleute Geld auf dem gemeinschaftlichen Koto ein, so ist im Wege ergänzender Vertragsauslegung davon auszugehen, dass es dem Ehegatten zustehen soll, von dessen Schuldner es stammt.

Praxis-Hinweis: Bei Gemeinschaftskonten, über die beide Ehegatten gleichberechtigt verfügen können (sogenannte Oder-Konten) kann ein Kontoinhaber durch einseitige Sperre die Verfügungsbefugnis des anderen im Regelfall nicht einschränken. Ein Ehegatte kann den ihm zustehenden Anteil nur durch sofortiges Abheben vor dem unberechtigten Zugriff des anderen schützen. Abhebungen von mehr als der Hälfte sind allerdings unzulässig.

Für weitere Fragen zum Thema Gemeinschaftskonto, ungerechtfertigte Abhebungen und daraus resultierende Erstattungsansprüche nach § 430 BGB steht Ihnen aus unserer Fachkanzlei für das Familienrecht und Scheidung in Siegen Rechtsanwalt und Fachanwalt für Familienrecht Frank Baranowski gerne zur Seite. Rufen Sie uns an:

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