Amazon-Angebote gegen Anhängen schützen!

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Wir vertreten bundesweit eine Vielzahl von Onlinehändlern, die auf der Handelsplattform Amazon Waren anbieten. Ein echtes Ärgernis ist, wenn die Verkaufszahlen eines Produkts, welches sich bisher gut verkaufen ließ, einbrechen, weil sich ein Wettbewerber an das Angebot angehängt hat. Der Anbieter, der das Produkt ursprünglich erstmalig eingestellt hat, ist dann gezwungen, Preise zu senken, um den Wettbewerber auf Abstand zu halten. Regelmäßig entsteht in diesen Fällen eine „Abwärtsspirale“ in Bezug auf die Preise.

Gleichzeitig will der betroffene Händler nur selten gegen Amazon vorgehen, um etwaige Rechte durchzusetzen. Wie schön wäre es, wenn man das Angebot für sich allein haben und ein Anhängen durch Dritte verhindern könnte?

Es wird häufig übersehen, dass dies durchaus und mit überschaubaren Aufwand möglich ist.

Vorgehen gegen angehängte Angebote unter Amazon

Markeninhaber haben es in diesen Fällen leicht. Ist das Produkt als Markenprodukt gekennzeichnet, z. B. durch den Hinweis „von: XY“, wobei „XY“ für die jeweilige Marke steht, muss derjenige, der sich an ein solches Angebot anhängt, ebenfalls das „Markenprodukt“ anbieten. Stellt sich nach einem Testkauf heraus, dass es sich um ein identisches oder ähnliches, aber nicht um das Produkt des Markeninhabers handelt, so steht dem Markeninhaber ein Unterlassungsanspruch zu. Dieser Anspruch kann im Rahmen einer kostenpflichtigen Abmahnung geltend gemacht werden. Der Anbieter, welcher sich angehängt hat, ohne tatsächlich exakt das Markenprodukt anzubieten, muss das Angebot verlassen und die Kosten tragen.

Da die Rechtsprechung verlangt, dass der Anbieter exakt das liefern muss, was er angeboten hat, besteht zudem ein Anspruch aus Wettbewerbsrecht, wenn der angehängte Anbieter zwar einen vergleichbaren, aber nicht exakt den angebotenen Artikel liefert. Hinzu kommt, dass die Rechtsprechung mittlerweile eine Überwachungspflicht des Amazon-Händlers annimmt (Vgl. BGH, Urteil vom 03.03.2016, Az.: I ZR 140/14).

Der BGH hat entschieden: „Händler, die auf der Internet-Verkaufsplattform Amazon-Marketplace Produkte zum Verkauf anbieten, trifft eine Überwachungs- und Prüfungspflicht auf mögliche Veränderung der Produktbeschreibung Ihrer Angebote, die selbstständig von Dritten vorgenommen werden, wenn der Plattformbetreiber derartige Angebotsänderungen zulässt.“

Der Händler muss danach überprüfen, ob sich das Angebot geändert hat, z. B. indem es zu einem Markenprodukt geworden ist. Gesichert ist dabei, dass eine 14-tägige Überprüfung der eigenen Angebote nicht ausreichend ist.

Strategien zur Sicherung der eigenen Angebote unter Amazon/Schutz vor Anhängen

Amazon-Angebot mit Marke schützen: Um die eigenen Amazon-Angebote gegen ein Anhängen zu sichern, ist es sinnvoll, dass Angebot und das Produkt durch eine Marke zu schützen. Die Kosten für die Anmeldung einer Marke sind überschaubar. Die amtlichen Gebühren des DPMA liegen bei 290 €. Hinzu kommen die Kosten der anwaltlichen Beratung und Recherche. Diese beginnen bei seriösen Angeboten regelmäßig bei 250,00 €. Unverzichtbar ist dabei eine sogenannte Ähnlichkeitsrecherche. Im Gegensatz zur Identitätsrecherche, welche Sie jederzeit selbst unter https://register.dpma.de/DPMAregister/marke/einsteiger durchführen können, bietet die sog. Ähnlichkeitsrecherche die Gewähr, dass Sie durch die Anmeldung einer Marke, die vielleicht schon als ähnliche Marke oder Firma eines Dritten existiert, nicht selbst eine Markenverletzung begehen. Hat die Ähnlichkeitsrecherche ergeben, dass das Zeichen frei ist, sollte dieses umgehend durch einen erfahrenen Markenanwalt und Fachanwalt für gewerblichen Rechtsschutz angemeldet werden. Die Eintragung der Marke dauert 2-3 Monate. Nach Eintragung der Marke, kann die Marke dem Amazon-Angebot hinzugefügt werden. Verlassen die angehängten Anbieter das Angebot nicht im Rahmen eines angemessenen Zeitraums, ist der Weg frei, gegen diese Anbieter vorzugehen.

Amazon-Angebot mit Firmennamen (Unternehmenskennzeichen) schützen: Bei Verwendung der Angabe „von: XY“, wobei XY für den Firmennamen des jeweiligen Unternehmens steht, besteht ebenfalls die Möglichkeit – bereits ohne Eintragung einer Marke –, gegen angehängte Anbieter vorzugehen. § 15 MarkenG gewährt dem Inhabers einer geschäftlichen Bezeichnung ein ausschließliches Recht. Dritten ist es untersagt, die geschäftliche Bezeichnung oder ein ähnliches Zeichen im geschäftlichen Verkehr unbefugt in einer Weise zu benutzen, die geeignet ist, Verwechslungen mit der geschützten Bezeichnung hervorzurufen.

Beratung für Amazon-Händler

Unsere Kanzlei berät und vertritt bundesweit Amazon-Händler. Wir beraten Sie zu den Möglichkeiten, eigene Angebote zu schützen und gegen unliebsame Wettbewerber vorzugehen. Wir entwickeln mit Ihnen wirksame Strategien für ein erfolgreiches Handeln auf der Amazon-Handelsplattform. Hierzu zählen:

  • Markenschutzpakete
  • Absicherung des Amazon-Angebots (Widerrufsbelehrung, AGB, Impressum)
  • Löschung von Bewertungen
  • Meldung angehängter Anbieter bei Amazon
  • Vorgehen gegen Wettbewerber
  • Schutz der eigenen Angebote

Rechtstipp aus den Rechtsgebieten

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