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Ampel schaltet auf Gelb: Anhalten oder noch schnell über die Kreuzung?

  • 2 Minuten Lesezeit
anwalt.de-Redaktion

Von einem Rotlichtverstoß hat sicher jeder schon gehört: Den begeht, wer mit seinem Kraftfahrzeug trotz roter Ampel weiterfährt. Dafür drohen – je nachdem wie lange die Ampel schon rot war und ob es zu einer Gefährdung oder gar einem Unfall gekommen ist – ein Bußgeld, Punkte in Flensburg und ggf. auch ein Fahrverbot.

Viele Autofahrer überqueren Kreuzungen allerdings noch bei gelb oder gar „dunkelgelb“. Auch wenn dafür keine unmittelbare Strafe droht, ist das nicht ungefährlich, wie das Oberlandesgericht (OLG) Hamm anhand eines aktuellen Falls erläutert.

Unfall zwischen Roller und Lkw

Ein älterer Mann war mit seinem Motorroller unterwegs und wollte geradeaus über eine Kreuzung fahren. Zuvor hatte er an einer roten Ampel angehalten und sein Fahrzeug erst wieder in Bewegung gesetzt, als die Ampel von Rot/Gelb auf Grün wechselte.

Währenddessen fuhr aus der Gegenrichtung ein Lkw in den Kreuzungsbereich ein. Der wollte noch schnell links abbiegen, obwohl die für ihn geltende Ampel schon von Grün auf Gelb umgesprungen war.

Der Rollerfahrer machte eine Vollbremsung, kollidierte aber dennoch mit dem Unterfahrschutz des Lkw-Aufliegers. Dabei zog er sich schwere Verletzungen zu, unter anderem verlor er seine Milz. Vor Gericht forderte er daraufhin den Ersatz seines materiellen Schadens und Schmerzensgeld – insgesamt mehr als 50.000 Euro.

Gelblichtverstoß des Linksabbiegers

Das OLG Hamm bestätigte – in einem inzwischen rechtskräftigen Urteil – die Haftungsverteilung der Vorinstanz. Dem Lkw-Fahrer ist danach ein sogenannter Gelblichtverstoß vorzuwerfen, der zu einer überwiegenden Verantwortlichkeit für den Unfall führt.

Er hätte in dieser Situation vor der Ampelanlage anhalten müssen, was laut Sachverständigengutachten mit einer normalen Betriebsbremsung auch möglich gewesen wäre. Ob er sein Fahrzeug damit noch vor der Haltelinie auf der Fahrbahn zum Stehen hätte bringen können, spielt laut Gericht keine Rolle.

Dazu kommt, dass der Brummifahrer auch nach dem Gelblichtverstoß nicht angehalten und stattdessen sein Linksabbiegemanöver fortgesetzt hat. So haftet er in diesem Fall für den entstandenen Schaden zu 70 Prozent, urteilten die Gerichte.

Den Beitrag des Rollerfahrers an der Verursachung des Unfalls bewerteten die Richter allerdings auch mit immerhin 30 Prozent. Schließlich war er in die Kreuzung eingefahren, offenbar ohne ausreichend auf den fahrenden Lkw zu achten.

Fazit: Gelb bedeutet im Grundsatz, dass das folgende Signal der Ampel abzuwarten ist. Soweit es gefahrlos möglich ist, sollte vor einer gelben – und in Kürze rot werdenden – Ampel im Zweifel lieber angehalten werden.

(OLG Hamm, Urteil v. 30.05.2016, Az.: 6 U 13/16)

(ADS)

Foto(s): ©Fotolia.com

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