Amtsgericht Landstuhl: Erste Freiheitsstrafe wegen des Gebrauchens eines gefälschten Impfpasses

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Das Amtsgericht Landstuhl verurteilte einen Mann wegen des Gebrauchens von gefälschten Impfpässen. Darüber hinaus sieht es keine Verletzung der Schweigepflicht von Apothekern bei der Mitteilung des Sachverhalts an die Strafverfolgungsbehörden wegen des rechtfertigenden Notstandes gemäß § 34 des Strafgesetzbuches (StGB).

Zum Sachverhalt

In der Absicht einen digitalen Impfausweis zu erhalten, begab sich der Angeklagte am 14.12.2021 in eine Apotheke. Durch Vorlage seines Impfpasses hatte der Angeklagte das Ansinnen sich ein digitales COVID-Zertifikat der EU mit QR-Code ausstellen zu lassen. Zuvor hatte er von einer „Vermittlerin“ den gefälschten Impfausweis zum Preis von 200 Euro erworben. Zu einer Ausstellung kam es jedoch - nach Überprüfung der Chargennummern – nicht.

Neue Rechtslage

Nach der neuen Gesetzeslage seit dem 24.11.2021 hat sich der Angeklagte wegen Urkundenfälschung gemäß § 267 StGB strafbar gemacht. Durch Vorlage des gefälschten Impfausweises mit dem Ziel des Erhalts eines digitalen Impfzertifikates liegt ein Gebrauchen einer unechten Urkunde im Sinne des § 267 Abs. 1 StGB.

Der einschlägig vorbestrafte Angeklagte wurde zu einer Freiheitsstrafe zu 3 Monaten auf Bewährung verurteilt (AG Landstuhl, Urt. v. 25.01.2022 – 2 Cs 4106 Js).

Verletzung der Verschwiegenheit von Apothekern

Kontaktieren Apotheker oder deren Personal die Strafverfolgungsbehörden bei Verdacht der Vorlage eines gefälschten Impfpasses machen Sie sich keiner Verletzung ihrer beruflichen Verschwiegenheitspflicht gemäß § 203 StGB strafbar. Denn Verletzungen der Schweigepflicht sind regelmäßig aus § 34 StGB gerechtfertigt, wenn Mitarbeiter einer Apotheke Anhaltspunkte für eine Impfpassfälschung erkennen und ihre Erkenntnisse an Ermittlungsbehörden weitergeben (amtlicher Leitsatz).

Zusammenfassung

Die von dem Gesetzgeber – seit dem 24.11.2021 - getroffenen neuen Regelungen bezüglich der Strafbarkeit des Gebrauchens von gefälschten Impfpässen wird nunmehr effektiv von den Strafverfolgungsbehörden verfolgt und kann nun auch zur Anklage gebracht werden. Wie sich die strafgerichtliche Praxis jedoch in der Zukunft entwickeln wird bleibt abzuwarten.

Falls die Strafverfolgungsbehörden gegen Sie Ermittlungen einleiten oder bereits Ermittlungen gegen Sie angestrengt werden, beraten wir Sie gerne und vertreten Sie in der Angelegenheit. Besuchen Sie dazu unsere Webseite unter www.kanzlei-wahab.de oder unser Anwalt.de-Profil. Sie erreichen uns auch per Email und Telefon.

Mit freundlichen Grüßen,

Rechtsanwalt Bahman Wahab

Foto(s): @pixabay


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