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Steuerhinterziehung: Freiheitsstrafe für Steuersünder

  • 1 Minuten Lesezeit
Esther Wellhöfer anwalt.de-Redaktion

Der Bundesgerichtshof hat heute das Strafmaß für Steuerhinterziehung deutlich verschärft und einen Bauunternehmer wegen Steuerhinterziehung und Beitragshinterziehung zu einer Haftstrafe von einem Jahr und elf Monaten ohne Bewährung verurteilt (Az.: 1 StR 416/08).

Der Bauunternehmer war als Subunternehmer tätig und beschäftigte in seinem Betrieb Schwarzarbeiter. Für sie bezahlte er weder Sozialabgaben noch Lohnsteuer und auch eine Umsatzsteuererklärung gab er nicht ab. Zudem stellte er seinen Auftraggebern Scheinrechnungen aus, damit diese an ihn geleistete Zahlungen als Betriebsausgaben als Vorsteuerabzug geltend machen konnten. Der dadurch verursachte Steuerschaden betrug insgesamt fast 1 Million Euro.

Der Bundesgerichtshof hat den Hinterziehungsbetrag bei der Bemessung einer Strafe wegen Steuerhinterziehung besondere Bedeutung zugemessen und entschieden, dass er maßgeblich die Strafhöhe bestimmt.

Als Anhaltspunkt zogen die Karlsruher Richter § 370 Absatz 3 Satz 2 Nr. 1 Abgabenordnung (AO) heran, nachdem eine Hinterziehung in „großem Ausmaß" in der Regel eine Freiheitsstrafe in Betracht kommt. Der BGH sieht ab einem Steuerschaden ab 50.000 Euro eine Hinterziehung „großen Ausmaßes" als gegeben an. Bei einem sechsstelligen Hinterziehungsbetrag, so der BGH, erscheint nur noch die Verhängung eine Freiheitsstrafe angemessen. Eine Geldstrafe ist regelmäßig nicht angemessen, außer es liegen besonders gewichtige Milderungsgründe vor. Angesichts einer solchen Schadenshöhe ist zudem eine Strafaussetzung zur Bewährung nur noch schuldangemessen, wenn besonders gewichtige Milderungsgründe in Betracht kommen.

Das Urteil berücksichtigt darüber hinaus auch die neuen Berechnungsvorgaben nach dem Vierten Sozialgesetzbuch in Verbindung mit § 266a Strafgesetzbuch: Somit gilt der Schwarzlohn nicht mehr - wie bisher - als Bruttolohn, sondern als Nettolohnabrede, so dass das Arbeitsentgelt zu einem Bruttolohn hochzurechnen ist. Damit fällt der Hinterziehungsbetrag nach der neuen Berechungsmethode höher aus.

(WEL)


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