Anbieten von Cheatbots wettbewerbswidrig.

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Das Landgericht Hamburg, Beschl. V. 09.07.2009 (Az.: 308 O 332/09), hat einem Anbieter von Cheatbots die Verbreitung von Hilfsprogrammen untersagt, mit denen sich Spieler in einem Onlinespiel Vorteile verschaffen konnten, die im Onlinespiel entweder überhaupt nicht vorgesehen waren oder die vom Spielanbieter nur gegen ein zusätzliches Entgelt freigeschaltet werden. Die Richter argumentierten, dass Onlinespiele von vornherein darauf angelegt sind, beim Nutzer das Bedürfnis nach kostenpflichtigen Ergänzungen seiner Spielmöglichkeiten zu wecken. Dieses Geschäftsmodell werde durch das Angebot von Cheatbots in unlauterer Weise untergraben, indem das durch das Bereitstellen der kostenlosen Grundversion überhaupt erst geschaffene Interesse der Spieler an kostenpflichtigen Spielerweiterungen abgeschöpft werde. Außerdem würden Teilnehmer des Spiels zum Vertragsbruch verleitet, da nach den Nutzungsbedingungen des Spiels der Einsatz von Zusatzprogrammen untersagt sei.

Bewertung: Mit zutreffender Begründung untersagt das Landgericht Hamburg das Verbreiten von Cheatbots. Neben wettbewerbsrechtlichen Ansprüchen, auf welche das Landgericht im vorliegenden Fall zurückgegriffen hat, kommen auch besitz- und eigentumsrechtliche Abwehransprüche aus §§ 903, 1004 BGB bzw. §§ 858, 862 BGB in Betracht, wenn durch das Einspielen und die Nutzung der Cheatbots Serverkapazitäten des Spielbetreibers in Anspruch genommen werden. Zwar ist der Anbieter von Cheatbots nicht zwangsläufig derjenige, der die Programme anschließend nutzt. Ihn trifft jedoch eine Verantwortlichkeit als mittelbarer Störer.


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