Anfechtung eines Aufhebungsvertrages – ein schwieriges Unterfangen

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Zu Aufhebungsverträgen kann man stehen wie man will. Fakt ist, sie werden immer wieder gern angeboten.

Für Arbeitnehmer ist es wichtig, sich vor der Unterzeichnung fachlich kompetent beraten zu lassen. Falsche Ratschläge können sich nachteilig auswirken, z. B. kann die Agentur für Arbeit eine Sperrfrist verhängen. Der Arbeitnehmer ist angehalten, selbstverantwortlich bei der Beschaffung von Informationen zu handeln.

In dem Fall, den das LAG Rheinland-Pfalz am 23.2.2015 (2 Sa 513/14) entschieden hat, hatte eine Arbeitnehmerin auf die Aussage eines Mitgliedes der Mitarbeitervertretung, sie werde keine Sperrzeit bekommen, einen Aufhebungsvertrag unterschrieben. Die Frau hatte nach 6-jähriger Beschäftigungszeit am 10. April 2014 einer Aufhebung des Arbeitsverhältnisses zum  15.04.2014 zugestimmt, nachdem ihr ein Mitglied der Arbeitnehmervertretung dazu geraten hatte.

Mit der Aufhebung des Arbeitsverhältnisses waren alle gegenseitigen Ansprüche erledigt. Natürlich wies der Arbeitgeber darauf hin, dass die Agentur für Arbeit sofort zu kontaktieren sei, um Sperrzeiten zu vermeiden. Ursprünglich plante der Arbeitgeber, vertreten durch Frau I., eine ordentliche Kündigung auszusprechen. Dazu wollte sie pflichtgemäß die Meinung der Mitarbeitervertretung hören. Sie sagte dem MAV-Mitglied Herrn O., dass die Arbeitnehmerin sich Personalgesprächen  bisher entziehe. Daraufhin sagte Herr O., dass er mit der Frau reden wolle. Er war also nicht als Vertreter des Arbeitgebers aufgetreten sondern ans MAV-Mitglied. Er sprach mit der Frau und teilte ihr zum Thema Sperrzeiten seine persönliche Auffassung mit. Damit hatte er sie nicht getäuscht, denn es handelte sich nicht um eine rechtsverbindliche Aussage seinerseits. Das räumte die Frau auch im Prozess ein, denn sie hatte den Aufhebungsvertrag wegen arglistiger Täuschung angefochten und anschließend auf Feststellung eines Arbeitsverhältnisses und Beschäftigung geklagt. 

Das Arbeitsgericht wies die Klage ab. Auch in der Berufungsinstanz unterlag sie. Für das Gericht gab es keinen Hinweis darauf, dass der Arbeitgeber vom Inhalt des Gespräches des Herrn O. mit der Klägerin Kenntnis hatte.

Die entsprechende Vorschrift ist § 123 Abs. 2 Satz 1 BGB:

"Hat ein Dritter die Täuschung verübt, so ist eine Erklärung, die einem anderen gegenüber abzugeben war, nur dann anfechtbar, wenn dieser die Täuschung kannte oder kennen musste."

Wenn Herr O. nicht "Dritter" im Sinne des § 123 Abs. 2 Satz 1 BGB war, hätte er Verhandlungsführer, -Gehilfe oder Hilfsperson des Arbeitgebers in Bezug auf den Abschluss des Aufhebungsvertrages sein müssen. Doch auch dafür fehlte jeder Anhaltspunkt, denn Herr O. hatte als Mitarbeitervertreter mit der Frau gesprochen und war nicht als Verhandlungsführer des Arbeitgebers aufgetreten. Es war der freie Wille der Klägerin, sich auf die Meinung von Herrn O. zu stützen.


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