Beseitigung/Aufhebung/Anfechtung eines Aufhebungsvertrages

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Wenn ein Aufhebungsvertrag einmal unterzeichnet ist, ist es für Arbeitnehmer/innen meist schwer sich von diesem Vertrag einseitig wieder zu lösen. Etwas anderes gilt, wenn in dem Aufhebungsvertrag selbst oder einem Tarifvertrag ein Rücktritts- oder Widerrufsrecht vorgesehen sind.

In seltenen Fällen kommt eine Auflösung des Aufhebungsvertrages in Betracht, wenn Arbeitgeber/innen bei Vertragsverhandlungen mit Arbeitnehmer/innen das Gebot fairen Verhandelns nicht beachten. Das Gebot fairen Verhandelns kann verletzt sein, wenn der Arbeitnehmer stark unter Druck gesetzt wird.

Es besteht zudem die Möglichkeit den Aufhebungsvertrag anzufechten, wenn die Voraussetzungen dafür vorliegen.

1. Anfechtung wegen widerrechtlicher Drohung

Wenn Arbeitgeber/innen mit Nachteilen drohen, um Arbeitnehmer/innen zur Unterschrift zu drängen, könnte eine Anfechtung wegen widerrechtlicher Drohung zum Erfolg führen. Gedroht werden kann beispielsweise mit einer unberechtigten außerordentlichen fristlosen Kündigung, Gewalt, mit einer Strafanzeige, einer unzulässigen Versetzung, Gewalt oder der Einstellung von Gehaltszahlungen. Zeitdruck allein ist demgegenüber regelmäßig nicht ausreichend.Besonderes Gewicht hat die Drohung mit einer Kündigung. Etwas anderes gilt, wenn der Arbeitgeber tatsächlich kündigen könnte. In diesem Fall darf er die Entlassung auch androhen.

2. Anfechtung wegen arglistiger Täuschung

Bringen Arbeitgeber/innen Arbeitnehmer/innen durch eine bewusste Täuschung dazu, einen Aufhebungsvertrag zu unterschreiben, kann  dies dazu führen, dass Arbeitnehmer/innen den Arbeitsvertrag wegen arglistiger Täuschung anzufechten können.Ein solcher Fall liegt beispielsweise vor, wenn Arbeitgeber/innen behaupten, der Arbeitsplatz einer Person würde sowieso kurzfristig wegfallen und bei Unterzeichnung des Aufhebungsvertrages würde immerhin eine (kleine) Abfindung gezahlt werden.

3. Praktische Hinweise

Unterschreiben Sie einen Aufhebungsvertrag niemals in einer Drucksituation, sondern lassen Sie sich Bedenkzeit einräumen. Wenn möglich lassen Sie sich beraten bevor Sie den Vertrag unterzeichnen oder bereden/belesen Sie sich zumindest. Denken Sie daran, dass Sie möglicherweise eine Sperrzeit beim Bezug von ALG 1 erhalten könnten. Da die Beweislast im Prozess der Anfechtende trägt, ist es in der Praxis für Arbeitnehmer/innen oftmals schwierig die Voraussetzungen zu beweisen.



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