Anfechtung eines Aufhebungsvertrages wegen widerrechtlicher Drohung: Erfolgsaussichten?

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Regelmäßig bekomme ich neue Mandanten, die voreilig einen Aufhebungsvertrag unterschrieben haben und diesen Schritt bereuen.

Der Aufhebungsvertrag stellt eine einvernehmliche Beendigung des Arbeitsverhältnisses dar.

Der Aufhebungsvertrag bringt regelmäßig die Verhängung einer Sperrzeit beim Bezug von Arbeitslosengeld (ALG I) mit sich. Außerdem zeigt sich häufig, dass die im Aufhebungsvertrag vereinbarten Konditionen, die der Arbeitnehmer für die Beendigung des Arbeitsverhältnisses erhält, schlechter sind als ein gerichtlicher Vergleich im Zusammenhang mit einem Kündigungsschutzprozess.

Es stellt sich die Frage, wie man die Rechtsfolgen des Aufhebungsvertrages beseitigen kann. Hierzu ist die Anfechtung der auf den Abschluss des Aufhebungsvertrages gerichteten Willenserklärung ein mögliches Mittel. Hierzu braucht man einen Anfechtungsgrund, etwa die Anfechtung wegen einer widerrechtlichen Drohung durch den Vertragspartner. Eine solche widerrechtliche Drohung könnte etwa dann gegeben sein, wenn der Arbeitgeber eine bestimmte Tatsache dem Arbeitnehmer in Aussicht gestellt hat, etwa den Ausspruch einer Kündigung, für den Fall, dass ein Aufhebungsvertrag nicht unterschrieben wird.

Widerrechtlich wäre diese Drohung etwa dann, wenn ein vernünftiger Arbeitgeber in der Situation des hiesigen Arbeitgebers eine Kündigung des Arbeitsverhältnisses nicht in Erwägung gezogen hätte. Dies ist etwa dann der Fall, wenn ein vernünftiger Arbeitgeber in der Situation des hiesigen Arbeitgebers deshalb eine Kündigung nicht in Betracht gezogen hätte, weil er weiß, dass eine Kündigung in der konkreten Situation keinen Bestand vor dem Arbeitsgericht gehabt hätte.

Häufig ist es fraglich, was in den Gesprächen zwischen Arbeitgebervertretern und Arbeitnehmer gesprochen wurde, als man den Aufhebungsvertrag diskutiert hat. Da der Arbeitgeber auf dieses Gespräch meistens sehr gut vorbereitet ist und darüber hinaus solche Gespräche immer mindestens von zwei seiner Vertreter führen lässt, ist es für den Arbeitnehmer ratsam, solche Gespräche nicht alleine zu führen.

Geht es etwa um die Frage, ob der Wunsch des Arbeitnehmers, den Aufhebungsvertrag von einem Fachanwalt für Arbeitsrecht überprüfen zu lassen, verwehrt wurde vom Arbeitgeber, so ist die Situation der Beweisführung bei einer 2:1 Konstellation nicht gerade günstig.

Generell geht immer:

Unterschreiben Sie keinen Aufhebungsvertrag, ohne diesen vorher fachanwaltlich prüfen zu lassen.

Wenn der Arbeitgeber Ihnen sagt, ein Unterschreiben des Aufhebungsvertrages ist nur im konkreten Moment möglich, ansonsten werde die Kündigung ausgesprochen, empfiehlt es sich, gleichwohl den Aufhebungsbetrag nicht zu unterschreiben.

Haben Sie den Mut und lehnen Sie das Aufhebungsangebot ab und suchen fachanwaltliche Hilfe auf.


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