Anforderungen an den Nachweis einer fahrlässigen Drogenfahrt im Ordnungswidrigkeitenverfahren

  • 1 Minuten Lesezeit

Das OLG Bremen hat der Rechtsbeschwerde des Beschuldigten stattgegeben und erkannt, dass der Vorwurf der Fahrlässigkeit bei einer Drogenfahrt nicht primär auf den Konsum zu stützen ist, sondern vielmehr auf die Wirkung zur Tatzeit.

Der Betroffene wurde vom AG Bremen wegen fahrlässigem Führens eines Kraftfahrzeuges unter Wirkung des berauschenden Mittels Cannabis verurteilt. Er hatte am 07.06. vor 22 Uhr Cannabis konsumiert und führte am 08.06. gegen 23 Uhr mit einem THC-Gehalt 1,4ng/ml im Blut ein Fahrzeug im öffentlichen Straßenverkehr. Das AG hatte den Vorwurf der Fahrlässigkeit auf den Konsum am Vortag gestützt. Dies ist nicht ausreichend. Es muss vielmehr festgestellt werden, dass der Betroffene die Möglichkeit der fortlaufenden Wirkung des Cannabis entweder erkannt hat oder hätte erkennen können und müssen. Fahrlässig handelt derjenige, der „in zeitlicher Nähe zum Fahrtantritt Cannabis konsumiert hat und dennoch ein Kraftfahrzeug im Straßenverkehr führt, ohne sich bewusst zu machen, dass das Rauschmittel noch nicht vollständig unter den analytischen Grenzwert von 1,0 ng/ml abgebaut ist“. Der Fahrlässigkeitsvorwurf kann aufgrund des zeitlichen Abstandes (> 24 h) und einer nur leichten Überschreitung des Grenzwertes nicht begründet sein, denn mit zunehmenden Zeitablauf schwindet das Bewusstsein dafür, dass der zurückliegende Konsum noch Auswirkungen auf die Gegenwart haben kann.

Vgl. OLG Bremen vom 02.09.2013

Hinweis:
Bitte beachten Sie, dass das oben geschilderte Urteil nicht verallgemeinerungsfähig ist. Vielmehr bedarf es einer genauen Prüfung des Einzelfalls, ob sich Ihr eigener Sachverhalt genau mit dem oben geschilderten Anwendungsfall deckt. Für diesbezügliche Rückfragen stehen wir Ihnen selbstverständlich gerne zur Verfügung. Zudem übernimmt in der Regel eine Rechtsschutzversicherung alle Anwaltskosten und auch die Verfahrenskosten eines Rechtsstreits. Wir informieren Sie auf jeden Fall gern im Voraus zu allen anfallenden Kosten.

Der Autor Sven Skana ist Fachanwalt für Verkehrsrecht, Spezialist für Verkehrs-Unfallrecht sowie Spezialist für Führerscheinangelegenheiten im Betäubungsmittelrecht. Er ist Partner in der Kanzlei Johlige, Skana & Partner.


Rechtstipp aus dem Rechtsgebiet

Artikel teilen:


Sie haben Fragen? Jetzt Kontakt aufnehmen!

Weitere Rechtstipps von Rechtsanwalt Fachanwalt für Verkehrsrecht Sven Skana

Beiträge zum Thema