Eine Drogenfahrt bedeutet doppelten Ärger

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Wer ein Kraftfahrzeug unter der Wirkung eines berauschenden Mittels fährt, begeht zumindest eine Ordnungswidrigkeit. Die hat für einen Ersttäter eine Geldbuße von 500 Euro, ein Fahrverbot von einem Monat sowie die Eintragung von zwei Punkten in Flensburg zu Folge.

Einen Grenzwert für eine strafbare Fahruntüchtigkeit wie bei Alkohol (dort sind es 1,1 Promille) gibt es bei Drogen nicht. Deshalb wird eine Drogenfahrt in der Regel „nur“ als Ordnungswidrigkeit eingestuft.

Wenn es bei der Fahrt unter Drogeneinwirkung auch zu einem Fahrfehler gekommen ist oder drogenbedingte körperliche Ausfallerscheinungen festgestellt wurden, kann das aber bedeuten, dass Fahruntüchtigkeit unterstellt wird. Es droht dann ein Strafverfahren wegen „Trunkenheit im Verkehr“ mit einer Geldstrafe und einer Entziehung der Fahrerlaubnis durch den Strafrichter sowie Festsetzung einer mehrmonatigen Sperrfrist für die Neuerteilung einer Fahrerlaubnis.

Doch ist mit der Geldbuße oder der Geldstrafe für den Betroffenen alles ausgestanden? Leider nein.

Noch während des Ermittlungsverfahrens, häufig schon am Tattag, versendet die Polizei eine Quermitteilung über die Drogenauffälligkeit an die zuständige Straßenverkehrsbehörde.

Die Straßenverkehrsbehörde leitet dann ein eigenes Prüfungsverfahren ein. Nach einer erwiesenen Fahrt unter Rauschmittelwirkung ergibt sich nach den Vorschriften der Fahrerlaubnisverordnung grundsätzlich, dass der Betroffene als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen eingestuft wird. Bei sog. harten Drogen ist dies immer der Fall, bei Cannabiskonsum immer dann, wenn Anhaltspunkte für regelmäßigen oder zumindest gelegentlichen Konsum vorliegen.

Trotz des parallel laufenden oder schon abgeschlossenen Straf- oder Bußgeldverfahrens kann die Straßenverkehrsbehörde also ein ärztliches oder ein medizinisch-psychologisches Gutachten (MPU-Gutachten) fordern.

Der Betroffene muss dann in der MPU durch ärztliche Untersuchungen, ein Gespräch mit einem Verkehrspsychologen sowie durch Vorlage eines Abstinenznachweises (der in der Regel lückenlos rückwirkend den Zeitraum eines Jahres abdecken sollte) glaubhaft machen, dass er keine harten Drogen mehr einnimmt oder bei seltenem Konsum geringer Mengen Cannabis zukünftig den Konsum und das Fahren streng voneinander trennen wird.

Logischerweise scheitert eine positive Begutachtung in vielen Fällen deshalb einfach daran, dass der Betroffene im Zeitpunkt der Untersuchung noch nicht in der Lage ist, einen ausreichend langen Abstinenzzeitraum rückwirkend für sechs bis zwölf Monate nachzuweisen.

Ein Führerscheininhaber sollte daher wissen, dass sich dem relativ harmlosen Bußgeldverfahren mit einem Monat Fahrverbot meistens noch eine Maßnahme der Fahrerlaubnisbehörde beim Straßenverkehrsamt anschließt, die auf eine Begutachtung der Fahreignung durch eine MPU hinausläuft (Eignungsuntersuchung).

Dann können die entscheidenden Weichen rechtzeitig gestellt werden:

Insbesondere sollte man sich für den später geforderten Nachweis der Drogenabstinenz schon kurz nach der Auffälligkeit bei einem Drogen-Screening (Abstinenz-Check) anmelden. Das Screening wird nur anerkannt, wenn es bei einer amtlich anerkannten Begutachtungsstelle für Fahreignung durchgeführt wird (z. B. TÜV, pima, ABV).

Dann wird man für einen Zeitraum von sechs oder zwölf Monaten, vier oder sechsmal zu nicht vorhersehbaren Terminen, zur Abgabe einer Urinprobe geladen. Der Urin wird immunchemisch auf Rückstände von Betäubungsmitteln untersucht. Am Ende des Kontrollprogramms gibt es einen Sammelbefund mit allen negativen Einzelbefunden, den man bei der ärztlichen Untersuchung oder der MPU vorlegen kann.

Sehr ratsam ist es außerdem, sich unter Anleitung eines seriösen Verkehrspsychologen auf eine MPU vorzubereiten. Hier gibt es die Möglichkeit von Gruppenseminaren oder einer individualpsychologischen Schulungsmaßnahme. In jedem Fall ist es gut investiertes Geld, denn es erhöht die Chancen für ein positives MPU-Gutachten im ersten Anlauf ganz erheblich.

Was man mitbringen sollte, sind auf jeden Fall die Bereitschaft, auf Drogenkonsum völlig zu verzichten, Zeit und Geld. Die Kosten für ein Drogenscreening, die MPU bzw. ein ärztliches Gutachten sowie verkehrspsychologische Vorbereitungskurse muss man als Betroffener natürlich selbst tragen. Es kann hierfür eine Summe im unteren vierstelligen Bereich veranschlagt werden.


Rechtstipp aus den Rechtsgebieten

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