Amtsangemessene Alimentation Land Berlin: Klagen oder Widerspruch?

  • 1 Minuten Lesezeit

Zum 01.02.2020 wird die Besoldung um insgesamt 4,3 Prozentpunkte im Jahr 2020 erhöht. Für Beamte, die den Einwand der unzureichenden Alimentation erheben, bedeutet dies, sie müssen jetzt handeln, weil sich Ihre Besoldung ändert. Dabei stellt sich die Frage, ob ein Widerspruch genügt.

Zur Erinnerung

Der Berliner Senat hatte am 15.05.2018 die vollständige Anpassung der Beamtenbesoldung an den Durchschnitt der übrigen Bundesländer bis zum Jahr 2021 beschlossen.

Die dafür erforderlichen Besoldungsanpassungen sollen jährlich 1,1 Prozentpunkte über dem Anpassungsdurchschnitt der übrigen Bundesländer erfolgen. Um insgesamt 4,3 Prozentpunkte wird die Besoldung im Jahr 2020 erhöht. Eine weitere Erhöhung wird zum 01.01.2021 erfolgen.

Nach der Rechtsprechung der Verwaltungsgerichte muss der Einwand der unzureichenden Alimentation grundsätzlich in dem Haushaltsjahr geltend gemacht werden, für das eine höhere Besoldung begehrt wird. Der Einwand muss ferner immer wieder erneuert werden, sofern sich die Besoldung ändert.

Rechtsprechung des Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 02. Juni 2016 – OVG 4 B 1.09

Aufgrund des besoldungsrechtlichen Gesetzesvorbehalts und des Gestaltungsspielraums des Gesetzgebers können Beamtinnen und Beamten auch dann, wenn die Verfassungsmäßigkeit ihrer Alimentation in Frage steht, keine Besoldungsleistungen zugesprochen werden, die gesetzlich nicht vorgesehen sind.

Vielmehr müssen sie ihren Alimentationsanspruch dadurch geltend machen, dass sie Klagen auf Feststellung erheben, ihre Besoldung sei verfassungswidrig zu niedrig bemessen (vgl. Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 02. Juni 2016 – OVG 4 B 1.09 –, juris Rn. 55). 

Fazit

Die Rechtsprechung bedeutet für alle Beamtinnen und Beamte, dass sie eine Nachzahlung für vergangene Jahre aufgrund des Gesetzesvorbehalts mit hoher Wahrscheinlichkeit nur dann erhalten, wenn sie auch Feststellungsklage auf Unteralimentation erheben. 

Diese Rechtsansicht wird dadurch bestätigt, dass das Land Berlin in den Eingangsbestätigungen zu den Widersprüchen ebenfalls erklärt, dass zur Sicherung von Nachzahlungsansprüchen eine verwaltungsgerichtliche Klage erforderlich sein kann. 

Im Ergebnis raten wir daher, neben dem Widerspruch zusätzlich auch Klage zu erheben. (Mitgeteilt und bearbeitet von Rechtsanwalt Jan General, Mitglied der Bundesvereinigung Öffentliches Recht, BOER e.V.).


Rechtstipp aus dem Rechtsgebiet

Artikel teilen:


Sie haben Fragen? Jetzt Kontakt aufnehmen!

Weitere Rechtstipps von Rechtsanwalt Jan General

Beiträge zum Thema