"Anwalt des Kindes" – die Aufgaben eines Verfahrensbeistandes in gerichtlichen Verfahren

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Der Verfahrensbeistand wird umgangssprachlich als“ Anwalt des Kindes“ bezeichnet. Ein Verfahrensbeistand hat die Aufgabe, die Interessen von Minderjährigen in kindschaftsrechtlichen Verfahren zu vertreten.

Bei einer Trennung kommt es häufig zum Streit der Eltern über Fragen der gemeinsamen elterlichen Sorge und der Frage des Umgangsrechts. Bei Streitigkeiten über die Frage, wo ein Kind nach der Trennung leben soll oder wie häufig ein Elternteil das Kind sieht, wird vom Familiengericht häufig ein Verfahrensbeistand bestellt, der feststellen soll, welche Regelung für das Wohl des Kindes am besten ist. In der Praxis führt der Verfahrensbeistand dann häufig ein Gespräch mit jedem Elternteil und, je nach Alter, auch mit dem Kind. Vor dem Gerichtstermin wird dann von dem Verfahrensbeistand in der Regel ein Bericht mit einer Empfehlung vorgelegt, welche Regelung den Kindeswohl am besten entspricht.

Die Bestellung eines Verfahrensbeistandes ist außerdem erforderlich, wenn das Interesse des Kindes in erheblichem Gegensatz zu dem Interesse seines gesetzlichen Vertreters (z. B. Elternteil) steht oder wenn Maßnahmen aufgrund einer Kindeswohlgefährdung erforderlich werden. Außerdem wird ein Verfahrensbeistand bestellt, wenn eine Veränderung der Bezugsperson bevorsteht oder eine Verbleibensanordnung wie zum Beispiel in einer Pflegefamilie geplant ist sowie bei wesentlicher Beschränkung des Umgangsrechts.

Für die Wahrung der Interessen des Kindes hat der Gesetzgeber vor einigen Jahren die Funktion des Verfahrensbeistands eingeführt. Das Gericht hat gemäß § 158 FamFG ein Verfahrensbeistand zu bestellen, soweit dies zur Wahrung der Interessen des Kindes erforderlich ist. Die Aufgabe des Verfahrensbeistands besteht darin, die Interessen des Kindes festzustellen und im gerichtlichen Verfahren zur Geltung zu bringen. Das Kind soll über den Gegenstand und den Ablauf sowie den möglichen Ausgang des Gerichtsverfahrens in geeigneter Weise informiert werden. Dem Verfahrensbeistand können vom Gericht, je nach den Umständen des Einzelfalles, zusätzliche Aufgaben übertragen werden, wie zum Beispiel Gespräche mit den Eltern und weiteren Bezugspersonen. Vom Gericht kann ein Verfahrensbeistand auch ausdrücklich damit beauftragt werden, sich um eine einvernehmliche Lösung zu bemühen.

Ein Verfahrensbeistand ist so früh wie möglich zu bestellen und soll auch bei jeder Anhörung des Kindes vor Gericht anwesend sein. Der Verfahrensbeistand ist dem Interesse des Kindes verpflichtet und hat dessen Willen sowie das Kindeswohl zu berücksichtigen. Das Gericht hat die Art und den Umfang der Beauftragung konkret festzulegen und muss den Grund der Beauftragung im Beschluss bezeichnen. Eine Aufgabe des Verfahrensbeistandes besteht auch darin, Einfluss auf eine kindgerechte Gestaltung des Verfahrens hinsichtlich Verfahrensdauer, Information des Kindes, Auswahl und Fragen an Sachverständige sowie die Gestaltung der Kindesanhörung zu nehmen. Obwohl der Verfahrensbeistand als „Anwalt des Kindes“ bezeichnet wird, ist dieser nicht gesetzlicher Vertreter des Kindes, sondern nimmt seine Aufgaben selbständig und eigenverantwortlich war und hat auch die Möglichkeit, gegen gerichtliche Beschlüsse zum Wohl des Kindes Rechtsmittel einzulegen.

Dr. jur. Alexandra Kasten


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