Approbation-Berufserlaubnis, Berufsabschlüsse aus Drittstaaten und EU

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Wichtiges zur Approbation-Berufserlaubnis, zur Anerkennung von Berufsabschlüssen aus Drittstaaten und zur Fachsprachenprüfung

Wer in Deutschland als Arzt/Ärztin, Zahnarzt/-ärztin, Tierarzt/-ärztin, Apotheker/-in oder als Psychotherapeut/in tätig sein möchte, bedarf dazu der Approbation (§ 2 Abs. 1 BÄO, § 1 Abs. 1 ZHG, § 2 BTÄO, § 1 Abs. 1 PsychThG). Achtung: zum 01.03.2020 treten umfassende gesetzliche Neuregelungen in Kraft!

Die Approbation ist auf Antrag zu erteilen, wenn der Antragsteller zuverlässig und gesundheitlich geeignet ist, und die erforderlichen deutschen Sprachkenntnisse besitzt (§ 3 Abs. 1 BÄO, § 2 Abs. 1 ZHG, § 2 BTÄO, § 2 Abs. 1 PsychThG).

Zur Überprüfung der für die Berufsausübung erforderlichen Deutschkenntnisse in den akademischen Heilberufen führt die Bayerische Landesärztekammer nach der „Verfahrensordnung für Sprachtests bei Anträgen auf Erteilung einer ärztlichen Berufszulassung vom 31.03.2017“ Fachsprachenprüfungen durch. 

Ein gegen diese Verordnung eingereichter Normenkontrollantrag wurde durch Beschluss des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 12.12.2017 abgelehnt (BayVGH Az.: 21 NE 17.1455).

Weitere Voraussetzung der Approbationserteilung ist z. B. bei Humanmedizinern, dass ein Studium des jeweiligen Faches an einer wissenschaftlichen Hochschule von 5.500 Stunden und einer Dauer von mindestens sechs Jahren von denen mindestens acht, und höchstens zwölf Monate auf eine praktische Ausbildung in Krankenhäusern oder geeigneten Einrichtungen der ärztlichen Krankenversorgung entfallen müssen, die ärztliche Prüfung in Deutschland bestanden hat (so § 3 Abs. 1 Nr. 4 BÄO – vgl. dazu auch § 4 Abs. 1 Nr. 4 BTÄO, § 2 Abs. 1 Nr. 4 ZHG und § 2 Abs. 1 Nr. 1 PsychThG neue Fassung).

Grundsätzlich werden abgeschlossene ärztliche Ausbildungen von Mitgliedsstaaten der Europäischen Union unter den Voraussetzungen des § 3 Abs. 1 Satz 2 ff BÄO anerkannt. Für Antragsteller mit Ausbildungsnachweisen aus Drittstaaten gilt die Regelung des § 3 Abs. 3 BÄO.

Bei Fragen zur Gleichwertigkeit ihres Ausbildungsstandes, zu wesentlichen Unterschieden der Ausbildung oder bei Anordnung einer Kenntnis- oder Eignungsprüfung sowie bei Problemen im Rahmen der Fachsprachenprüfung beraten wir Sie gerne.


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