Arbeiten bei extremem Schneefall und Eisglätte?

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Was mache ich, wenn ich aufgrund der winterlichen Witterung nicht mehr zur Arbeit komme?

Aufgrund der vorherrschenden extremen Witterungsverhältnisse stellen sich für viele Arbeitnehmer die Fragen: 

Muss ich trotzdem zur Arbeit? 

Kann ich meine Arbeitsleistung verweigern? 

Was ist, wenn ich zu spät komme? 

Darf ich zuhause arbeiten?

Grundsätzlich gilt: Der Arbeitnehmer trägt selbst das Risiko, zur Arbeit zu gelangen und zwar rechtzeitig. In den Wintermonaten muss er sich darauf einstellen, dass der Weg zur Arbeit länger dauern kann und aufgrund der Witterungsverhältnisse besondere Vorsichtsmaßnahmen ergriffen werden müssen. 

Sollte dies durch den Arbeitnehmer nicht ausreichend berücksichtigt worden sein, kann bei einer Verspätung von Verschulden des Arbeitnehmers auszugehen sein. Hierdurch kann durchaus eine Abmahnung riskiert werden!

Etwas anderes kann dann gelten, wenn es zu erheblichen Beeinträchtigungen des Straßenverkehrs kommt, Züge ausfallen, der Busverkehr zum Erliegen kommt und ein Erreichen des Arbeitsplatzes unmöglich bzw. unzumutbar wird. Dann wird man nicht von einem Verschulden des Arbeitnehmers sprechen können, wenn er zu spät kommt oder den Weg zu Arbeit überhaupt nicht antreten kann. 

Der Arbeitgeber kann dieses Verhalten dann nicht abmahnen. Gleichwohl besteht dann seitens des Arbeitnehmers kein Anspruch auf Bezahlung der ausgefallen Arbeitszeit, denn der Arbeitnehmer hat seine Arbeitsleistung grundsätzlich in natura anzubieten. Erfolgt dies nicht, kann der Arbeitgeber auch nicht in Annahmeverzug gelangen. 

Etwas anderes gilt, wenn der Arbeitgeber beispielsweise aufgrund verheerenden Schneesturms oder anderer Witterungsverhältnisse den Betrieb schließt und den Mitarbeitern mitteilt, dass sie nicht zur Arbeit erscheinen müssen. Dann genügt ein wörtliches Angebot der Arbeitsleistung durch den Arbeitnehmer. 

Ein Anspruch auf die Verrichtung der Arbeitsleistung im Homeoffice besteht grundsätzlich nicht. Regelungen aufgrund der Corona-Pandemie sind hierbei nicht berücksichtigt. Daher sollte in einem solchen Fall individuelle Rücksprache mit dem Arbeitgeber gehalten werden, um keine arbeitsrechtlichen Konsequenzen befürchten zu müssen. 


Vorstehende Ausführungen stellen nur auszugsweise arbeitsrechtliche Problematiken dar uns bedürfen bei konkreten Fragen der individuellen rechtlichen Prüfung.  

Sie haben aufgrund der Witterungsverhältnisse Probleme mit dem Arbeitgeber? 

Bei Fragen stehen wir gerne für Sie zur Verfügung!



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